Die Entfer­nungs­pau­schale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte beträgt zurzeit

  • für die ersten 20 Entfer­nungs­ki­lo­meter je vollen Entfer­nungs­ki­lo­meter 0,30 € und
  • für jeden darüber­hin­aus­ge­henden Entfer­nungs­ki­lo­meter 0,38 €. 

Die Anhebung der Entfer­nungs­pau­schale ab dem 21. Kilometer ist befristet und endet mit Ablauf des Jahres 2026. Beim Einsatz eines Privat­fahr­zeugs wird die kürzeste Strecke mit dem Kilome­ter­satz von 0,30 € bzw. 0,38 € und der Anzahl der Fahrten multi­pli­ziert. Eine Decke­lung der Aufwen­dungen auf den Jahres­höchst­be­trag von 4.500 € erfolgt nicht. 

Der Arbeit­geber kann, zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn, Sachbe­züge in Form einer unent­gelt­li­chen oder verbil­ligten Beför­de­rung des Arbeit­neh­mers zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte erstatten. Diese kann er pauschal mit 15% besteuern. Auch zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährte Barzu­schüsse können durch den Arbeit­geber pauschal versteuert werden. Aus Verein­fa­chungs­gründen können hierbei grund­sätz­lich 15 Arbeits­tage monat­lich zugrunde gelegt werden. Wird der Arbeit­nehmer aller­dings weniger als 5 Arbeits­tage in der Woche an der ersten Tätig­keits­stätte tätig, sind diese verhält­nis­mäßig zu mindern.

Auf die erste Tätig­keits­stätte kommt es an: Die Entfer­nungs­pau­schale beträgt für jeden vollen Entfer­nungs­ki­lo­meter zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte 0,30 € für die ersten 20 Entfer­nungs­ki­lo­meter und 0,38 € für jeden weiteren Entfer­nungs­ki­lo­meter. Bei Arbeit­neh­mern ist die Entfer­nungs­pau­schale nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte anzusetzen. Da Arbeit­nehmer pro Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis nur eine erste Tätig­keits­stätte haben, kommt es zunächst darauf an festzu­stellen, ob es sich bei den Fahrten, die der Arbeit­nehmer unter­nimmt, überhaupt um Fahrten handelt, für die die Entfer­nungs­pau­schale gilt. 

Hinweis: Der Koali­ti­ons­ver­trag von CDU/SPD sieht vor, die Entfer­nungs­pau­schale ab dem 1. Entfer­nungs­ki­lo­meter generell auf 0,38 € anzuheben. Es ist aller­dings noch offen, ob bzw. wann dies erfolgen soll.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | §§ 9, 42 | 19-06-2025