Der Anspruch auf Auszah­lung der Energie­preis­pau­schale (EEP) entsteht zum 1.9.2022. Anspruchs­be­rech­tigt sind unbeschränkt steuer­pflich­tige Personen. Sie haben einen Anspruch auf eine einma­lige EPP von 300 €, wenn sie 

  • Gewinn­ein­künfte erzielen (§§ 13, 15, 18 EStG) oder
  • Arbeits­lohn aus einem gegen­wär­tigen ersten Dienst­ver­hältnis beziehen und in die Steuer­klassen I bis V einge­reiht sind oder als gering­fügig Beschäf­tigte (Minijobber) mit 2% pauschal besteuert werden. 

Konse­quenz: Kurzfristig Beschäf­tigte, bei denen nach einer der Steuer­klassen I bis V abgerechnet wird, sind anspruchs­be­rech­tigt.

Art und Weise der Auszah­lung: In § 117 EStG ist ausdrück­lich geregelt, dass der Arbeit­geber die EPP an Arbeit­nehmer auszahlt, wenn diese am 1.9.2022

  • beim Arbeit­geber in einem gegen­wär­tigen ersten Dienst­ver­hältnis stehen und
  • in eine der Steuer­klassen I bis V einge­reiht sind oder
  • als Minijobber nach § 40a Abs.2 EStG pauschal besteu­erten Arbeits­lohn beziehen und der Minijobber dem Arbeit­geber schrift­lich bestä­tigt hat, dass es sich um das erste Dienst­ver­hältnis handelt.

Nach § 117 EStG zahlt der Arbeit­geber die EPP nicht aus, wenn 

  • er keine Lohnsteuer-Anmel­dung abgibt, weil er z.B. ausschließ­lich Minijobber beschäf­tigt,
  • er die Lohnsteuer jährlich anmeldet und auf die Auszah­lung an den Arbeit­nehmer verzichtet hat oder
  • in den Fällen der Pauschal­be­steue­rung von Minijob­bern, wenn diese dem Arbeit­geber nicht schrift­lich bestä­tigt haben, dass es sich um das erste Dienst­ver­hältnis handelt.

Aussage des BMF zur kurzfris­tigen Beschäf­ti­gung: Das BMF hat mit den obersten Finanz­be­hörden der Länder FAQs (Frequently Asked Questions) zur Energie­preis­pau­schale veröf­fent­licht und am 20.7.2022 aktua­li­siert. Danach soll der Arbeit­geber die EPP auch dann nicht an einen Arbeit­nehmer auszahlen können, wenn der Arbeit­nehmer kurzfristig beschäf­tigt ist oder eine Aushilfs­kraft in der Land- und Forst­wirt­schaft ist. Diese Aussage wird durch den Geset­zes­text nicht begründet.

„Normale“ Teilzeit­be­schäf­tigte haben Anspruch darauf, dass der Arbeit­geber die EPP auszahlt. Bei einer kurzfris­tigen Beschäf­ti­gung, die als beson­dere Form der Teilzeit­be­schäf­ti­gung sozial­ver­si­che­rungs­frei ist, wenn bestimmte Beschäf­ti­gungs­zeiten (befristet auf 3 Monate oder 70 Arbeits­tage) nicht überschritten werden, soll dies nicht der Fall sein. Warum das BMF in den FAQs ausführt, dass der Arbeit­geber die EPP nicht an Arbeit­nehmer auszahlen können, wenn diese kurzfristig beschäf­tigt sind, obwohl die Lohnsteuer nach einer der Steuer­klassen I bis V abgerechnet wird, ist nicht nachvoll­ziehbar.

Lösung: Der 1.9.2022 steht kurz bevor. Aus Zweck­mä­ßig­keits­gründen empfiehlt es sich, dass der Arbeit­geber unter Hinweis auf die Ausfüh­rungen des BMF keine EPP an kurzfristig Beschäf­tigte auszahlt.

Hinweis: Kurzfristig beschäf­tigte Arbeit­nehmer können in diesen Fällen die EPP nur nach Abgabe einer (freiwil­ligen) Einkom­men­steu­er­erklä­rung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkom­men­steu­er­ver­an­la­gung erhalten.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | §§ 112-122 EStG; BMF - FAQs | 25-08-2022