Arbeit­nehmer und andere Berech­tigte erhalten eine einma­lige Energie­preis­pau­schale von 300 €. Bei Anspruchs­be­rech­tigten, die Einkünfte aus nicht­selb­stän­diger Arbeit erzielen, ist die Energie­preis­pau­schale bei den Einnahmen aus den Einkünften aus nicht­selb­stän­diger Arbeit zu erfassen. Danach erhalten Arbeit­nehmer vom Arbeit­geber mit der Gehalts­zah­lung im September einmalig 300 € zur Abmil­de­rung der finan­zi­ellen Belas­tungen durch die gestie­genen Energie­kosten.

Die steuer­recht­liche Bewer­tung ist damit eindeutig geregelt. Bei Anspruchs­be­rech­tigten, die Einkünfte aus nicht­selb­stän­diger Arbeit erzielen, ist die Energie­preis­pau­schale als Einnahme aus den Einkünften aus nicht­selb­stän­diger Arbeit zu erfassen. Sie ist somit lohnsteu­er­pflichtig. Aber! Die Energie­preis­pau­schale ist sozial­ver­si­che­rungs­recht­lich nicht als Arbeits­ent­gelt zu bewerten. Konse­quenz: Für die Energie­preis­pau­schale sind nach Auskunft der AOK keine Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge bezie­hungs­weise Umlagen zu erheben.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 119 EStG i.d.F. des Steuer­ent­las­tungs­ge­setz 2022 | 16-06-2022