Einen Anspruch auf die 300 € Pauschale haben alle Arbeit­nehmer, die sich am 1.9.2022 in einem Arbeits­ver­hältnis befinden, soweit es sich um das erste Arbeits­ver­hältnis handelt. Arbeit­nehmer erhalten die Energie­preis­pau­schale vom Arbeit­geber, wenn sie am 1.9.2022 in einem gegen­wär­tigen ersten Dienst­ver­hältnis stehen und in eine der Steuer­klassen 1 bis 5 einge­reiht sind. Der Umfang und die Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses spielen keine Rolle, sodass auch kurzfristig Beschäf­tigte die Pauschale erhalten.

Sozial­ver­si­che­rungs­recht­lich handelt es ich um eine kurzfris­tige Beschäf­ti­gung, wenn sie befristet ist und inner­halb eines Kalen­der­jahres nicht mehr beträgt als

  • 3 Monate oder
  • 70 Arbeits­tage

Ergebnis: Das Entgelt ist sozial­ver­si­che­rungs­frei.

Lohnsteu­er­lich handelt es sich um eine kurzfris­tige Beschäf­ti­gung, wenn sie gelegent­lich (= nicht regel­mäßig wieder­keh­rend) erfolgt. Die Lohnsteuer darf unter Verzicht auf die Lohnsteu­er­karte mit 25% pauscha­liert werden. Voraus­set­zung ist, dass 

  • die Beschäf­ti­gung nicht länger als 18 zusam­men­hän­gende Arbeits­tage dauert
  • die Vergü­tung pro Arbeitstag im Durch­schnitt bei nicht mehr als 120 € liegt und
  • der Stunden­lohn 2022 mindes­tens 9,82 €, ab 1.7.2022 mindes­tens 10,45 € und ab dem 1.10.2022 mindes­tens 12 € beträgt und nicht höher als 15 € ist.

Sollte die Lohnsteuer unter Verzicht auf die Lohnsteu­er­karte mit 25% pauscha­liert werden, besteht kein Anspruch auf die Energie­preis­pau­schale, weil der Arbeit­nehmer hier nicht in eine der Steuer­klassen 1 bis 5 einge­reiht ist. Wird statt­dessen nach den indivi­du­ellen Besteue­rungs­merk­malen der Steuer­klassen 1 bis 5 abgerechnet, hat der Arbeit­nehmer Anspruch darauf, dass ihm sein Arbeit­geber die Energie­preis­pau­schale auszahlt. Die Energie­preis­pau­schale ist dann als steuer­pflich­tiger Arbeits­lohn zu erfassen.

Arbeit­geber müssen ihren Mitar­bei­tern die Energie­preis­pau­schale im September auszahlen. Einzige Ausnahme: Führt der Arbeit­geber die Lohnsteuer nur viertel­jähr­lich oder jährlich ab, muss er die Pauschale erst im Oktober auszahlen. Arbeit­geber können die Energie­preis­pau­schale mit der Lohnsteuer in der Lohnsteu­er­an­mel­dung verrechnen. Damit müssen sie nicht bis zur Lohnsteu­er­an­mel­dung für September warten, die am 10. Oktober fällig wird. Statt­dessen können sie die Energie­preis­pau­schale schon mit der Lohnsteuer, die sie am 10.September anmelden (also mit der Lohnsteuer für den August) verrechnen. Wann die Pauschale im September ausge­zahlt wird, spielt keine Rolle. Wer die Lohnsteuer nur viertel­jähr­lich abführt, kann die Pauschale mit der Anmel­dung zum 10. Oktober verrechnen. In diesem Fall darf der Arbeit­geber auch mit der Auszah­lung des Zuschusses bis Oktober warten.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 117 | 16-06-2022