Die obersten Finanz­be­hörden der Länder haben in Abstim­mung mit dem BMF die Finanz­ämter angewiesen, die beson­dere Situa­tion der Unter­nehmen, die durch die gestie­genen Energie­kosten entstanden ist, angemessen zu berück­sich­tigen. Die Finanz­ämter sollen den Steuer­pflich­tigen, die in beacht­li­chem Maße wirtschaft­lich negativ betroffen sind, mit einer Reihe von Billig­keits­maß­nahmen helfen, wie z. B. mit einer

  • Herab­set­zung von Voraus­zah­lungen zur Einkommen- oder Körper­schaft­steuer,
  • Stundung,
  • Einstel­lung oder Beschrän­kung der Vollstre­ckung (Vollstre­ckungs­auf­schub).

Die Finanz­ämter sollen in jedem Einzel­fall entscheiden, inwie­weit die Voraus­set­zungen für eine steuer­liche Billig­keits­maß­nahme vorliegen. Die Finanz­ämter sollen dabei den Ermes­sens­spiel­raum verant­wor­tungs­voll ausschöpfen. Bei Anträgen, die bis zum 31.3.2023 beim Finanzamt eingehen, sind keine strengen Anfor­de­rungen zu stellen. Über Anträge soll zeitnah entschieden werden. 

  • Eine rückwir­kende Herab­set­zung von Voraus­zah­lungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermes­sens­ent­schei­dung möglich.
  • Auf die Erhebung von Stundungs­zinsen kann im Einzel­fall verzichtet werden, wenn der Steuer­pflich­tige seinen steuer­li­chen Pflichten, insbe­son­dere seinen Zahlungs­pflichten, bisher pünkt­lich nachge­kommen ist und er in der Vergan­gen­heit nicht wieder­holt Stundungen und Vollstre­ckungs­auf­schübe in Anspruch genommen hat. Dabei sind Billig­keits­maß­nahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuer­pflich­tigen zu berück­sich­tigen.
  • Ein Verzicht auf Stundungs­zinsen kommt in der Regel in Betracht, wenn sie für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV A 3 - S 0336/22/10004 :001 | 04-10-2022