Das Bundes­ka­bi­nett hat am 6.11.2024 der Sozial­ver­si­che­rungs­re­chen­größen-Verord­nung 2025 zugestimmt, sodass die endgül­tigen Werte nunmehr feststehen. Erstmals seit der deutschen Wieder­ver­ei­ni­gung gibt es bundes­weit nur noch eine gültige Rechen­größe.

Ab dem 1.1.2025 gelten die folgenden Werte:

Renten-/Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung: Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze wird bundes­weit auf 8.050 € im Monat und 96.600 € im Jahr steigen.

Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze in der knapp­schaft­li­chen Renten­ver­si­che­rung steigt auf 9.900 € im Monat und auf 118.800 € im Jahr.

Kranken- und Pflege­ver­si­che­rung: Die Jahres­ent­gelts­grenze in der Kranken- und Pflege­ver­si­che­rung steigt bundes­weit auf 5.512,50 € im Monat und 66.150 € im Jahr. 

Die allge­meine Jahres­ent­gelts­grenze 2025 (Versi­che­rungs­pflicht­grenze) steigt auf 73.800 € im Jahr. (Die beson­dere Jahres­ent­gelts­grenze in der Kranken­ver­si­che­rung wegen Überschrei­tens der Jahres­ent­gelts­grenze in 2002 wird im Jahr 2025 auf 66.150 € steigen.)

Hinweis: Die Bezugs­größe in der Sozial­ver­si­che­rung 2025 wird 3.745 € monat­lich (44.940 € jährlich) betragen.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Verord­nung über die Sozial­ver­si­che­rungs­re­chen­größen 2025 | 14-11-2024