Die amtliche Abschrei­bungs­ta­belle für die allge­mein verwend­baren Anlage­güter unter­scheidet nicht zwischen Fahrzeugen mit Verbren­nungs­motor und Elektro­fahr­zeugen bzw. Plug-In-Hybrid­fahr­zeugen. Finanz­ge­richte gehen bei einem Pkw nicht von der amtli­chen Nutzungs­dauer aus, sondern legen grund­sätz­lich 8 Jahre und eine Kilome­ter­leis­tung von 120.000 km zugrunde. Legt das Finanzamt z. B. bei einem 5 Jahre alten Pkw eine Restnut­zungs­dauer von 3 Jahren zugrunde, kann sich der Unter­nehmer dagegen nicht erfolg­reich wehren. Eine Klage beim Finanzamt lohnt sich nur, wenn das Finanzamt von einer Gesamt­nut­zungs­dauer ausgeht, die weit über 8 Jahre hinaus­geht.

Praxis-Beispiel:
Der Unter­nehmer hat einen 5 Jahre alten Pkw gekauft und möchte den Kaufpreis sofort im Jahr der Anschaf­fung als Betriebs­aus­gaben abziehen. Das Finanzamt ist damit nicht einver­standen und legt bei dem 5 Jahre alten Pkw eine Restnut­zungs­dauer von 3 Jahren zugrunde. Der Unter­nehmer kann sich dagegen nicht erfolg­reich wehren. Bei einer Klage gegen das Finanzamt würden die Finanz­ge­richte von einer Gesamt­nut­zungs­dauer von mindes­tens 8 Jahren ausgehen, so dass die vom Finanzamt geschätzte 3-jährige Restnut­zungs­dauer anerkannt wird.

Ein wertbe­ein­flus­sender Faktor bei Elektro­fahr­zeugen bzw. bei Plug-In-Hybrid­fahr­zeugen ist das Batte­rie­system, weil dessen Erneue­rung mit hohen Kosten verbunden ist. Es stehen keine reprä­sen­ta­tiven Erfah­rungen zur Verfü­gung, um die Lebens­dauer von Batte­rie­sys­temen zutref­fend einschätzen zu können. Somit besteht zurzeit keine Möglich­keit den Faktor "Batte­rie­system" bei der Ermitt­lung der Restnut­zungs­dauer zu berück­sich­tigen.

Fazit: Eine Gewinn­aus­wir­kung kann somit erst eintreten, wenn das Batte­rie­system erneuert werden muss bzw. das Elektro­fahr­zeug entnommen oder veräu­ßert wird.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 12/92 | 10-12-1992