Nutzt der Unter­nehmer ein betrieb­li­ches Elektro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeug, wird er das Fahrzeug nicht ausschließ­lich im Betrieb aufladen, sondern auch an einer Steckdose/​Ladevorrichtung, die zu seiner Wohnung gehört. Der Unter­nehmer kann den betrieb­liche Nutzungs­an­teil der ansonsten privaten Strom­kosten grund­sätz­lich mithilfe eines geson­derten Strom­zäh­lers (stationär oder mobil) nachweisen. Neben dem Einkaufs­preis für die verbrauchten Kilowatt­stunden Strom ist auch ein zu zahlender Grund­preis anteilig zu berück­sich­tigen.

Zum Nachweis des betrieb­li­chen Nutzungs­an­teils reicht es aus, wenn der Unter­nehmer den Verbrauch für einen reprä­sen­ta­tiven Zeitraum von drei Monaten aufzeichnet. Aus Verein­fa­chungs­gründen kann der betrieb­liche Nutzungs­an­teil auch mit den lohnsteu­er­li­chen Pauschalen angesetzt werden. Zur Unter­schei­dung der anzuwen­denden Pauschale ist anstelle jeder zusätz­li­chen Lademög­lich­keit an einer ortsfesten Einrich­tung des lohnsteu­er­li­chen Arbeit­ge­bers auf die zusätz­liche Lademög­lich­keit in einer der Betriebs­stätten abzustellen.

Verein­fa­chungs­re­ge­lung: Unter­nehmer können die Pauschalen, die für Arbeit­nehmer für das elektri­sche Aufladen eines Firmen­wa­gens gelten, ansetzen. Statt eines Einzel­nach­weises können somit zur Verein­fa­chung der Ermitt­lung der Strom­kosten für das elektri­sche Aufladen eines Firmen­wa­gens für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 die folgenden pauschalen Werte beansprucht werden:

  • wenn EINE zusätz­liche Lademög­lich­keit im Unter­nehmen besteht

für Elektro­fahr­zeuge 30 € monat­lich und
für Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge 15 € monat­lich

  • wenn KEINE zusätz­liche Lademög­lich­keit im Unter­nehmen besteht

für Elektro­fahr­zeuge 70 € monat­lich
für Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge 35 € monat­lich

Als zusätz­liche Lademög­lich­keit gilt jeder geeig­nete Strom­an­schluss an einer Betriebs­stätte des Unter­neh­mers. Ohne zusätz­liche Lademög­lich­keit in einer Betriebs­stätte des Unter­neh­mers sind die höheren Pauschalen anwendbar. Damit sind sämtliche Kosten des Unter­neh­mers für den Ladestrom abgegolten. Übersteigen die tatsäch­li­chen Kosten die maßge­bende Pauschale, kann der Unter­nehmer anstelle der maßge­benden Pauschale auch die anhand von Belegen nachge­wie­senen tatsäch­li­chen Kosten als Betriebs­aus­gaben erfassen (Buchung: Laufende Kfz-Betriebs­kosten an Privat­ein­lagen).

Unter­nehmer, die ein Elektro­fahr­zeug oder ein extern auflad­bares Hybrid­elek­tro­fahr­zeug als Firmen­wagen nutzen, ermit­teln ihre Kfz-Kosten ebenso wie bei einem Kfz mit Verbren­nungs­motor. Die Abschrei­bung sowie die Kosten für Versi­che­rung, Wartung, Repara­turen usw. lassen sich anhand der ausge­stellten Rechnungen ermit­teln. Die Ermitt­lung der Strom­kosten ist aller­dings schwie­riger. Der Unter­nehmer, der ein Kfz mit Verbren­nungs­motor nutzt, fährt zur Tankstelle und erhält eine Tankquit­tung. Damit kann er den Verbrauch problemlos nachweisen.

Vorgehen bei fremden und eigenen Ladesta­tionen: Ein reines Elektro­auto muss immer wieder an die Ladesta­tion bzw. Steck­dose. Soweit der Unter­nehmer das Elektro­fahr­zeug unter­wegs bei einem fremden Dritten aufladen lässt, kann er die Kosten, die ihm dafür in Rechnung gestellt werden, als "laufende Kfz-Betriebs­kosten" erfassen. Im Regel­fall wird das Elektro­auto jedoch nach der Rückkehr in die private Wohnung dort auch aufge­laden, z. B. in einer privaten Garage. Somit stellt sich die Frage, wie der Anteil der Strom­kosten zu ermit­teln ist, der für das Aufladen des Elektro­autos verbraucht wird.

Folgende Varianten sind denkbar:

  • Der Strom­ver­brauch lässt sich anhand der techni­schen Daten und der zurück­ge­legten Kilome­ter­leis­tung rechne­risch ermit­teln.
  • Nach der Anschaf­fung des Elektro­fahr­zeugs steigt der Strom­ver­brauch. Die gegen­über dem bishe­rigen Verbrauch gestie­genen Kosten werden dem Elektro­auto zugeordnet. Nachteil: Es lässt sich nicht nachvoll­ziehen, ob sich nicht ggf. ein verän­dertes Verbrau­cher­ver­halten auf den Strom­ver­brauch ausge­wirkt hat.
  • Die beste Lösung ist, wenn der Unter­nehmer an der Steck­dose in der Garage eine Aufla­de­sta­tion anbringen lässt, die allein für das Aufladen des Fahrzeugs genutzt wird. Sinnvoll ist, wenn hier ein Strom­zähler instal­liert wird (dieser Strom­zähler ist wiederum als Betriebs­aus­gabe abziehbar).

Stellt das Energie­un­ter­nehmen eine einheit­liche Rechnung für den gesamten Strom­ver­brauch aus, muss eine Auftei­lung erfolgen. Zahlt der Unter­nehmer die Rechnung von seinem Privat­konto, bucht er die Kosten, die auf das Elektro­auto entfallen, als Privat­ein­lage.

Gehört das Fahrzeug zum Betriebs­ver­mögen einer GmbH (oder UG-haftungs­be­schränkt), dann kann der Gesell­schafter sich die Ausgaben für den Strom­ver­brauch von der GmbH erstatten lassen. Die Übernahme der Strom­kosten für den Firmen­wagen des Arbeit­neh­mers ist steuer­frei. Wenn die Strom­rech­nung an den Gesell­schafter adres­siert ist, kann die GmbH nicht als Leistungs­emp­fänger behan­delt werden, sodass ein Vorsteu­er­abzug insoweit ausge­schlossen ist.

Quelle: Sonstige | Sonstige | . | 15-09-2022