Die Umsatz­steuer-Voraus­zah­lung für den Dezember des Vorjahres, die inner­halb des maßgeb­li­chen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauer­frist­ver­län­ge­rung erst danach fällig wird, kann bei der Gewinn­ermitt­lung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebs­aus­gabe berück­sich­tigt werden.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist eine als Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft tätige Partner­schafts­ge­sell­schaft, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermit­telt. Sie leistete am 10.1.2018 die Umsatz­steuer-Voraus­zah­lung für Dezember 2017 in Höhe von 2.422,93 €. Aufgrund einer Dauer­frist­ver­län­ge­rung war die Zahlung erst am 10.2.2018 fällig. Das Finanzamt lehnte es daher ab, diese Umsatz­steuer-Voraus­zah­lung als Betriebs­aus­gabe für das Jahr 2017 anzuer­kennen.

Bei einer Gewinn­ermitt­lung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt beim Betriebs­aus­ga­ben­abzug das Abfluss­prinzip. Ausgaben sind daher grund­sätz­lich für das Kalen­der­jahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Bei regel­mäßig wieder­keh­renden Ausgaben gilt eine abwei­chende Zuord­nung, wenn die Zahlung inner­halb eines Zehn-Tages-Zeitraums nach Ablauf eines Jahres erfolgt (§ 11 Abs. 2 EStG). Umsatz­steuer-Voraus­zah­lungen sind regel­mäßig wieder­keh­rende Ausgaben, sodass eine abwei­chende Zuord­nung der Ausgabe zum Vorjahr in Betracht kommen kann.

Aufgrund der Dauer­frist­ver­län­ge­rung handelt es sich um eine Betriebs­aus­gabe des Jahres 2018, auch wenn der Abfluss der Umsatz­steuer-Voraus­zah­lung für den Dezember 2017 am 10.1.2018 erfolgte. Eine abwei­chende Zuord­nung zum Vorjahr kommt nicht in Betracht, weil die Umsatz­steuer-Voraus­zah­lung für den Voranmel­dungs­zeit­raum Dezember nicht inner­halb des maßgeb­li­chen Zehn-Tages-Zeitraums fällig war. Das heißt, dass eine abwei­chende Zuord­nung der Umsatz­steuer-Voraus­zah­lung zum Vorjahr nicht möglich war, weil die Umsatz­steuer-Voraus­zah­lung für den Voranmel­dungs­zeit­raum Dezember erst nach Ablauf des Zehn-Tages-Zeitraums zum 10.2.2018 fällig war.

Quelle: BFH | Urteil | VIII R 25/20 | 20-06-2022