Nur derje­nige, der einen Gegen­stand für die Umsätze seines Unter­neh­mens einführt, kann die Einfuhr­um­satz­steuer als Vorsteuer abziehen. Das setzt voraus, dass er den einge­führten Gegen­stand und damit dessen Wert unmit­telbar für seine Umsätze verwendet. Dem Unter­nehmer steht daher kein Abzugs­recht zu, wenn er hinsicht­lich des einge­führten Gegen­stands nur eine Verzol­lungs- oder eine Beför­de­rungs­dienst­leis­tung erbringt.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH, meldete sich am 7.2.2018 beim Haupt­zollamt als indirekte Zollver­tre­terin für eine in der Türkei ansäs­sige Firma (Handel mit Elektro­nik­ar­ti­keln) zur Überlas­sung zum zoll- und steuer­recht­lich freien Verkehr an. Das Haupt­zollamt setzte gegen­über der Klägerin als Gesamt­schuld­nerin die Einfuhr­um­satz­steuer in Höhe von 227,81 € fest. Da die Ware nicht in Deutsch­land bei der Empfän­gerin ankam, verzich­tete die Klägerin darauf, das verein­barte Entgelt für die Abgabe der Zollan­mel­dung einzu­for­dern. Die GmbH machte die Einfuhr­um­satz­steuer in ihrer Umsatz­steuer-Voranmel­dung als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte insoweit den Vorsteu­er­abzug.

Ein Unter­nehmer kann die entstan­dene Einführ­um­satz­steuer für Gegen­stände, die für sein Unter­nehmen einge­führt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausge­schlossen ist der Vorsteu­er­abzug für die Einfuhr von Gegen­ständen, die für steuer­freie Umsätze verwendet werden. Das bedeutet, dass auch ein Impor­teur nur dann bei der Einfuhr­um­satz­steuer abzugs­be­rech­tigt ist, wenn er den einge­führten Gegen­stand selbst und damit dessen Wert für Zwecke seiner eigenen besteu­erten Umsätze verwendet.

Als Impor­teur ist insbe­son­dere die Person anzusehen, die aufgrund der Überfüh­rung in den zollrecht­lich freien Verkehr Zollschuldner in Bezug auf den einge­führten Gegen­stand ist. Als Schuldner der Einfuhr­um­satz­steuer ist er jedoch auch dann nicht zum Abzug der Einfuhr­um­satz­steuer als Vorsteuer berech­tigt, wenn er zwar den einge­führten Gegen­stand in den zollrecht­lich freien Verkehr überführt, er aber nicht den Wert des einge­führten Gegen­standes für sein Unter­nehmen verwendet.

Die Einfuhr­um­satz­steuer gehörte nicht zu den Kosten eines konkreten Ausgangs­um­satzes der Klägerin, da es keinen Ausgangs­um­satz gab, der mit der Entste­hung der Einfuhr­um­satz­steuer auch nur kausal zusam­men­hängen könnte. Wie das Finanz­ge­richt festge­stellt hat, kamen die Klägerin und die Firma in der Türkei konklu­dent überein, dass die Klägerin angesichts des Abhan­den­kom­mens der Ware ihre Verzol­lungs­dienst­leis­tung nicht in Rechnung stellt.

Quelle: BFH | Beschluss | V R 13/21 | 19-07-2023