Geräte, die gleich­zeitig als Drucker, Fax, Scanner und Kopierer genutzt werden können, bezeichnet man als Multi­funk­ti­ons­ge­räte. Ein Multi­funk­ti­ons­gerät ist bereits dann selbständig nutzbar, wenn eine der Funktionen diese Voraus­set­zung erfüllt. Kann ein Gerät als Drucker, Scanner und Kopierer genutzt werden, dann ist es selbständig nutzbar, weil es zumin­dest als Kopierer unabhängig von anderen Geräten genutzt werden kann.

Ein derar­tiges Multi­funk­ti­ons­gerät hat mehrere Funktionen und davon abhängig auch mehrere Nutzungs­dauern. Da das Kombi­na­ti­ons­gerät aber trotz der unter­schied­li­chen Funktionen ein einheit­li­ches Gerät ist, muss eine einheit­liche Nutzungs­dauer festge­legt werden. Bei einem Kombi­na­ti­ons­gerät kommt darauf an, dass alle Funktionen nutzbar sind. Sobald eine Funktion nicht mehr nutzbar ist, ist das Multi­funk­ti­ons­gerät nicht mehr voll nutzbar. Konse­quenz: Es ist die Nutzungs­dauer des Geräts mit der kürzesten Nutzungs­dauer zugrunde zu legen.

Denn die Nutzungs­dauer der Einzel­ge­räte sieht nach der amtli­chen Abschrei­bungs­ta­belle für die allge­mein verwend­baren Wirtschafts­güter unter­schied­lich aus.

Drucker und Scanner als Periphe­rie­ge­räte zum PC
für Wirtschafts­jahre nach dem 31.12.2020
1 Jahr
Faxgerät (Textend­ein­rich­tung) 6 Jahre
Kopierer 7 Jahre

Ergebnis:

  • Ein Gerät, das mehrere Funktionen erfüllt, ist bereits dann selbständig nutzbar, wenn dies für eine Funktion zutrifft.
  • Maßge­bend ist die Nutzungs­dauer des Geräts mit der kürzesten Nutzungs­dauer.
  • Für Anschaf­fungen ab dem 1.1.2021 ist somit regel­mäßig von einer einjäh­rigen Nutzungs­dauer auszu­gehen.
  • Multi­funk­ti­ons­ge­räte, die ab dem 1.1.2021 angeschafft wurden bzw. werden, können im Jahr der Anschaf­fung zu 100% abgeschrieben werden, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaf­fung im Laufe eines Jahres erfolgt ist. Wurde bei Gewinn­ermitt­lungen bis 31.12.2020 von einer längeren Nutzungs­dauer ausge­gangen, kann nach dem 31.12.2020 der Restbuch­wert in voller Höhe abgeschrieben werden.
Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 3 - S 2190/21/10002 :025 | 21-02-2022