Mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz wurde die Verpflich­tung, eine E-Rechnung im Business-to-Business-Bereich (B2B) auszu­stellen, im Bundesrat verab­schiedet. Danach muss jedes Unter­nehmen im B2B-Bereich ab dem 1.1.2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu erhalten und zu verar­beiten. Damit entfällt der Vorrang von Papier­rech­nungen, weil jedes Unter­nehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden kann. Unter­nehmen mit einem Vorjah­res­um­satz von mehr als 800.000 € sind ab dem 1.1.2027 zum Versand von E-Rechnungen verpflichtet. Ab dem 1.1.2028 müssen dann alle Unter­nehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Steuer­freie Liefe­rungen und Leistungen sowie Klein­be­trags­rech­nungen bis 250 € und Fahraus­weise sind von dieser Verpflich­tung ausge­nommen.

Die zwingende Verwen­dung von E-Rechnungen ist Voraus­set­zung für die geplante Verpflich­tung zur trans­ak­ti­ons­be­zo­genen Meldung im Business-to-Business-Bereich. Nur noch eine Rechnung, die in einem struk­tu­rierten elektro­ni­schen Format ausge­stellt, übermit­telt und empfangen wird und eine elektro­ni­sche Verar­bei­tung ermög­licht (nach den Vorgaben der Richt­linie 2014/55/EU), wird als elektro­ni­sche Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektro­ni­schen Format oder auf Papier übermit­telt werden, fallen unter den neuen Begriff der "sonstigen Rechnung".

Für Klein­be­trags­rech­nungen und für Fahraus­weise können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden. Die Übergangs­re­ge­lungen wurden nochmals erwei­tert. Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausge­führten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektro­ni­schen Format (mit Zustim­mung des Empfän­gers) ausge­stellt werden.

Quelle: UStG | Gesetz­liche Regelung | § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, §§ 33, 34 UStDV (Wachs­tums­chan­cen­ge­setz) | 11-04-2024