Ab dem 1.1.2025 gilt, dass im B2B-Bereich der Versand von E-Rechnungen möglich ist. Konse­quenz ist, dass jedes Unter­nehmen im B2B-Bereich ab dem 1.1.2025 in der Lage sein muss, E-Rechnungen erhalten und verar­beiten zu können. Ab dem 1.1.2027 sind Unter­nehmen mit einem Vorjah­res­um­satz von mehr als 800.000 € zum Versand von E-Rechnungen im B2B-Bereich verpflichtet. Ab dem 1.1.2028 müssen dann alle Unter­nehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. 

Ausnahme: Nur steuer­freie Liefe­rungen und Leistungen sowie Klein­be­trags­rech­nungen bis 250 € und Fahraus­weise sind von dieser Pflicht ausge­nommen.

Konse­quenz: Der Versand von E-Rechnungen ist ab dem 1.1.2025 möglich, sodass ab dem 1.1.2025 alle Unter­nehmen in der Lage sein müssen, E-Rechnungen für inlän­di­sche steuer­pflich­tige Umsätze empfangen zu können. Alle Unter­nehmer müssen also in der Lage sein, eine Rechnung, die in einem struk­tu­rierten elektro­ni­schen Format ausge­stellt ist, zu empfangen und elektro­nisch zu verar­beiten. Das neue Rechnungs­format ist in der europäi­schen Norm EN 16931 genau definiert. Hinweis: Eine PDF-Rechnung entspricht nicht dieser Norm.

Übergangs­re­ge­lung:

Eine Rechnung kann auf Papier oder vorbe­halt­lich der Zustim­mung des Empfän­gers in einem anderen elektro­ni­schen Format, das nicht dem neuen Rechnungs­format entspricht, übermit­telt werden,

  • bis zum 31.12.2026 für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2027 ausge­führt werden,
  • bis zum 31.12.2027 für Umsätze, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2028 ausge­führt werden, wenn der Gesamt­um­satz (§ 19 Absatz 3) des Unter­neh­mers, der die Rechnung ausstellt, im voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat.
  • bis zum 31.12.2027 für Umsätze, die nach dem 31.12.2025 und vor dem 1.1.2028 ausge­führt werden, wenn diese mittels elektro­ni­schem Daten­aus­tausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfeh­lung 94/820/EG der Kommis­sion vom 19. Oktober 1994 über die recht­li­chen Aspekte des elektro­ni­schen Daten­aus­tau­sches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98) übermit­telt werden.

Fazit: Unter­nehmen benötigen aller­dings, trotz der Übergangs­re­ge­lung, ab dem 1.1.2025 zwingend eine Software, um E-Rechnungen empfangen und verar­beiten zu können. Denn jedes Unter­nehmen kann ab dann bereits Rechnungen im neuen Format versenden und ist nicht dazu verpflichtet, diese Rechnungen zusätz­lich im alten Formaten zur Verfü­gung zu stellen. Außerdem ist es sinnvoll, dass diese Software auch E-Rechnungen erstellen kann.

Quelle: UStG | Gesetz­liche Regelung | § 14 Abs. 1 und § 27 Abs. 38 | 29-08-2024