Die Umsatz­steuer ist für bestimmte Umsätze, die im Rahmen eines land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betriebs ausge­führt werden mit 10,7% festzu­setzen (§ 24 UStG i.d. Fassung des Streit­jahres). Die Vorsteuer ist in diesem Fall ebenfalls auf 10,7% der Bemes­sungs­grund­lage festzu­setzen. Somit gleichen sich Umsatz­steuer und Vorsteuer aus, so dass keine Zahllast entsteht. Der BFH hat entschieden, dass diese Durch­schnitts­satz­be­steue­rung nur für inlän­di­sche Land- und Forst­wirte gilt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist eine Landwirtin, deren land- und forst­wirt­schaft­li­cher Betrieb mit Viehbe­stand sich in Öster­reich befindet. Die Klägerin wird in Öster­reich als pauschal­be­steu­erte Landwirtin geführt. Sie verkaufte 2018 selbst erzeugte Produkte aus eigener Ziegen­hal­tung auf einem Wochen­markt in Deutsch­land. Sie erklärte steuer­pflich­tige Umsätze nach § 24 UstG, für die keine Steuer zu entrichten sei. Das Finanzamt ging es davon aus, dass die Voraus­set­zungen für eine Besteue­rung der Umsätze nach Durch­schnitts­sätzen nicht vorliegen. Es unter­warf die erklärten Umsätze dem ermäßigten Steuer­satz von 7%. Das Finanz­ge­richt München gab der Klage statt.

Der BFH hat entgegen der Auffas­sung des Finanz­ge­richts entschieden, dass die Durch­schnitts­satz­be­steue­rung in EU-konformer Ausle­gung allein auf inlän­di­sche landwirt­schaft­liche Betriebe anzuwenden ist. Der Sinn und Zweck der Pauschal­be­steue­rung der Land- und Forst­wirte besteht darin, die Vorsteu­er­be­las­tung aus Verein­fa­chungs­gründen pauscha­liert auszu­glei­chen. Hierzu haben die Mitglied­staaten, die eine Pauschal­re­ge­lung einge­führt haben, anhand von makro­öko­no­mi­schen Daten der letzten drei Jahre die Prozent­sätze für den Pauschal­aus­gleich zu bestimmen. Darüber hinaus dürfen die Prozent­sätze für den Pauschal­aus­gleich nicht dazu führen, dass es zu Erstat­tungen kommt.

Der Zweck wird mit einer Erfas­sung auslän­di­scher Land- und Forst­wirte durch eine natio­nale Pauscha­lie­rungs­re­ge­lung nicht erreicht. Die Ermitt­lung der makro­öko­no­mi­schen Daten kann von jedem Mitglied­staat nur in Bezug auf die im jewei­ligen Mitglied­staat ansäs­sigen Land- und Forst­wirte erfolgen. Damit beziehen sich die Pauschal­aus­gleichs-Prozent­sätze auf die wirtschaft­liche Tätig­keit der im jewei­ligen Mitglied­staat ansäs­sigen Land- und Forst­wirte.

Quelle: BFH | Urteil | XI R 14/21 | 21-03-2023