Überlässt der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer einen Firmen­wagen für Privat­fahrten und für Famili­en­heim­fahrten im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung, scheidet ein Werbungs­kos­ten­abzug auch dann aus, wenn der Arbeit­nehmer hierfür ein Nutzungs­ent­gelt leisten muss oder indivi­du­elle Kfz-Kosten zu tragen hat.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeit­geber hat seinem Arbeit­nehmer (Kläger) einen Firmen­wagen überlassen, den er auch für private Fahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte sowie für Famili­en­heim­fahrten im Rahmen der doppelten Haushalts­füh­rung nutzte. Dafür musste er pauschal 0,5% der unver­bind­li­chen Kaufpreis­emp­feh­lung und eine kilome­ter­ab­hän­gige Zuzah­lung an den Arbeit­geber leisten. In seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung machte der Kläger die Aufwen­dungen für doppelte Haushalts­füh­rung als Werbungs­kosten in der Höhe geltend, die er für diese Fahrten aufwenden musste.

Zahlt der Arbeit­nehmer an den Arbeit­geber für die Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte sowie zu Famili­en­heim­fahrten im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung eines betrieb­li­chen Kfz ein Nutzungs­ent­gelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungs­über­las­sung. Insoweit fehlt es an einer Berei­che­rung des Arbeit­neh­mers und damit an einer Grund­vor­aus­set­zung für das Vorliegen von Arbeits­lohn. In Höhe des Nutzungs­ent­gelts wendet der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer keinen Vorteil zu. Der Arbeit­nehmer wird durch die Zahlung des Nutzungs­ent­gelts nicht berei­chert, sondern vielmehr endgültig belastet. Das gilt gleicher­maßen, wenn der Arbeit­nehmer im Rahmen der vorge­nannten außer­dienst­li­chen Nutzungen einzelne (indivi­du­elle) Kosten (wie z. B. Kraft­stoff­kosten) des betrieb­li­chen PKW trägt.

Übersteigen aber die Eigen­leis­tungen des Arbeit­neh­mers den Nutzungs­vor­teil, führt der überstei­gende Betrag weder zu negativem Arbeits­lohn noch zu Werbungs­kosten. Das EStG ordnet den Ausschluss des Werbungs­kos­ten­ab­zugs pauschal für jedwede Überlas­sung eines Kfz im Rahmen einer Einkunftsart an. Ob der Arbeit­nehmer für die Nutzung des Firmen­wa­gens ein Entgelt entrichten muss, ist deshalb ohne Bedeu­tung.

Der Werbungs­kos­ten­abzug scheidet somit aus, weil nicht nur das pauschale Nutzungs­ent­gelt, sondern auch die von ihm getra­genen indivi­du­ellen Kosten für die Famili­en­heim­fahrten, bereits auf der Einnah­me­seite den Vorteil aus der Überlas­sung des Dienst­wa­gens auf 0 € gemin­dert haben. Folglich kann aus diesem Grund nicht (nochmals) ein Werbungs­kos­ten­abzug (für Famili­en­heim­fahrten) bei den Einkünften aus nicht­selb­stän­diger Arbeit abgezogen werden.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 35/20 | 03-08-2022