Eine aus beruf­li­chem Anlass begrün­dete doppelte Haushalts­füh­rung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuer­pflich­tiger seinen bishe­rigen Haupt­h­aus­stand aus privaten Gründen vom Beschäf­ti­gungsort wegver­legt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäf­ti­gungsort (in der dort beibe­hal­tenen Wohnung) einen Zweit­haus­halt begründet, um von dort seiner bishe­rigen Beschäf­ti­gung weiter nachgehen zu können (sogenannter Wegver­le­gungs­fall).

Praxis-Beispiel:
Die Kläger haben zwei Kinder, die im Jahr 2016 einen Kinder­garten und ab 2017 eine Grund­schule und später eine weiter­füh­rende Schule am Beschäf­ti­gungsort besuchten. In einer an die Anschrift des Klägers am Beschäf­ti­gungsort gerich­teten Beschei­ni­gung über „Home-Office Tätig­keit“ führt der Arbeit­geber des Klägers aus, dass dieser seine vertrag­liche Arbeits­leis­tung von seinem Home-Office aus erbringe. Der Arbeits­ver­trag der Klägerin weist ebenfalls den Beschäf­ti­gungsort als Anschrift der Klägerin aus. Eine Bestä­ti­gung ihres Arbeit­ge­bers über die im Jahr 2016 geleis­teten Arbeits­zeiten ist ebenfalls an diese Anschrift der Klägerin gerichtet. Die Bescheide der Stadt über die Eltern­bei­träge für den Kinder­garten sind ebenfalls an die Adresse am Beschäf­ti­gungsort der Kläger gerichtet. 

Die von den Klägern angege­bene Wohnung ist ein etwaiger gemein­samer Haushalt mit den Eltern der Klägerin. Sie haben im Übrigen weder darge­legt noch nachge­wiesen, dass sie überhaupt Kosten für einen Hausstand in der anderen Wohnung (z. B. Verbrauchs­kosten, allge­meine Kosten für Telefon, Grund­steuer, Müllab­fuhr etc.) selbst getragen oder sich hieran betei­ligt hätten. Sämtliche vorge­legten Abrech­nungen über Verbrauchs­kosten waren auf den Vater und/​oder die Mutter der Klägerin ausge­stellt. Eigene Zahlungs­nach­weise haben die Kläger weder vorge­legt noch haben sie insoweit etwas vorge­tragen. Das Finanzamt hat daher eine beruf­lich veran­lasste doppelte Haushalts­füh­rung abgelehnt.

Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass das Finanzamt die von den Klägern geltend gemachten Aufwen­dungen für eine doppelte Haushalts­füh­rung zu Recht nicht berück­sich­tigt hat. Eine aus beruf­li­chem Anlass begrün­dete doppelte Haushalts­füh­rung kann zwar auch dann vorliegen, wenn ein Steuer­pflich­tiger seinen bishe­rigen Haupt­h­aus­stand aus privaten Gründen vom Beschäf­ti­gungsort wegver­legt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäf­ti­gungsort einen Zweit­haus­halt begründet, um von dort seiner bishe­rigen Beschäf­ti­gung weiter nachgehen zu können. Wenn der bishe­rigen Haupt­h­aus­stand aus privaten Gründen wegver­legt wird, muss sich dort also sein Erst- oder Haupt­haus­halt befinden. Das setzt voraus, dass sich am Lebens­mit­tel­punkt ein eigener Hausstand befindet, verbunden mit dem Innehaben einer Wohnung sowie einer finan­zi­ellen Betei­li­gung an den Kosten der Lebens­füh­rung.

Fazit: Wenn beide Ehegatten während der Woche gemeinsam in einer Wohnung zusam­men­leben und an den Wochen­enden und im Urlaub eine andere Wohnung nutzen, ist im Allge­meinen davon auszu­gehen, dass der Lebens­mit­tel­punkt in der Wohnung ist, von der aus beide regel­mäßig ihre Arbeits­stätte aufsu­chen. Die Kläger haben die Voraus­set­zungen für eine doppelte Haushalts­füh­rung somit nicht in ausrei­chendem Maße nachge­wiesen.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Köln, 11 K 3123/18 | 21-06-2023