Eine Dinner-Show ist ein Leistungs­bündel aus Unter­hal­tung und kulina­ri­scher Versor­gung der Gäste. Nach der BFH-Recht­spre­chung handelt es sich um eine einheit­liche, komplexe Leistung, die als Gesamt­leis­tung nicht dem ermäßigten Steuer­satz unter­liegt. Diese Leistung unterlag dem Grunde nach insge­samt dem Regel­steu­er­satz, weil die Menü-Beglei­tung nicht dem ermäßigten, sondern dem Regel­steu­er­satz unterlag. Aber! Infolge des Corona-Steuer­hil­fe­ge­setzes gilt der ermäßigte Steuer­satz vom 1.7.2020 zumin­dest bis zum 31.12.2023 auch für die Menü-Beglei­tung, sodass die komplexe Leistung nun mehr dem ermäßigten Steuer­satz unter­liegen muss. Alles andere wider­spräche dem Sinn der Regelungen zum ermäßigten Steuer­satz und somit dem Ziel der Gesetz­ge­bung.

Praxis-Beispiel: 
Die Klägerin ist der Auffas­sung, dass es sich bei der "Dinner-Show", die aus den Bestand­teilen "Varieté-Auffüh­rung" und "Menü-Beglei­tung" besteht, um eine einheit­liche, komplexe Leistung handelt. Getränke wurden geson­dert in Rechnung gestellt. Da infolge des Corona-Steuer­hil­fe­ge­setzes für die Menü-Beglei­tung ebenfalls ein ermäßigter Steuer­satz gelte, müsse auch die komplexe Gesamt­leis­tung dem ermäßigten Steuer­satz unter­liegen, weil alles andere dem Sinn der Regelungen zum ermäßigten Steuer­satz wider­spre­chen würde. Das Finanzamt wendete hingegen den Regel­steu­er­satz an.

Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass der ermäßigte Steuer­satz im Wege der erwei­ternden Ausle­gung insge­samt auf die Leistung "Dinner-Show" anzuwenden ist. Unter Heran­zie­hung des Gleich­heits­grund­satzes liegt eine planwid­rige Regelungs­lücke vor, weil der Steuer­satz von 7%

  • sowohl für die Eintritts­be­rech­ti­gung für Theater, Konzerte und Museen sowie für Theater­vor­füh­rungen, Konzerte und vergleich­bare Darbie­tungen ausübender Künstler gilt
  • als auch für Restau­rant- und Verpfle­gungs­dienst­leis­tungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

Die künst­le­ri­schen und artis­ti­schen Elemente und das mehrgän­gige Menü verbinden sich zu einem untrenn­baren wirtschaft­li­chen Vorgang. Eine Aufspal­tung ist angesichts der gewünschten Verbin­dung von Menü und Show ebenso lebens­fremd wie die Annahme, das Menü sei eine Neben­leis­tung zur Show oder die Show Neben­leis­tung zum Menü. Show und Menü sind aufein­ander abgestimmt und greifen in zeitli­cher Hinsicht inein­ander. Durch die Verflech­tung kann die Leistung nur insge­samt in Anspruch genommen werden. Der Besucher will Show und Menü zusammen erleben und genießen. Es geht um die Verbin­dung beider Elemente.

Fazit: Ein Ausschluss einer komplexen Leistung von der Anwen­dung des ermäßigten Steuer­satzes stellt zumin­dest dann einen Wertungs­wi­der­spruch zur gesetz­li­chen Regelung dar, wenn die Restau­rant- oder Verpfle­gungs­dienst­leis­tung gleich­wer­tiger Bestand­teil der Leistung neben einem weiteren Leistungs­be­stand­teil ist, der seiner­seits dem ermäßigten Steuer­satz unter­läge, wenn dieser den Haupt­be­stand­teil der komplexen Leistung bildete.

Hinweis: Das Finanzamt hat Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde einge­legt (Az. beim BFH: XI B 3/23). Die endgül­tige Entschei­dung des Finanz­ge­richts bleibt daher abzuwarten.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Sachsen, 1 K 281/22 | 05-12-2022