Im Kfz-Handel werden beim Verkauf von neuen Fahrzeugen häufig Gebraucht­fahr­zeuge in Zahlung genommen. Steuer­lich liegt ein Tausch mit Barauf­gabe vor, wenn ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Kfz ein Gebraucht­fahr­zeug in Zahlung nimmt und der Käufer in Höhe des Diffe­renz­be­trags eine Zuzah­lung leistet. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzah­lung auch der subjek­tive (und nicht der gemeine) Wert des Fahrzeugs, das er in Zahlung genommen hat. Das heißt, dass der Ansatz eines "fremd­üb­li­chen" Markt­preises nicht zulässig ist. Der subjek­tive Wert ergibt sich aus dem indivi­duell verein­barten Verkaufs­preis zwischen dem Kraft­fahr­zeug­händler und dem Käufer abzüg­lich der Zuzah­lung, die der Käufer zu leisten hat. Denn das ist der Wert, den der Händler bereit ist, für den Gebraucht­wagen zu zahlen.

Da bei einem Gebraucht­fahr­zeug auf den subjek­tiven Wert und nicht auf einen evtl. davon abwei­chenden gemeinen Wert abzustellen ist, kann bei der Inzah­lung­nahme grund­sätz­lich kein verdeckter Preis­nach­lass mit steuer­li­cher Wirkung eintreten. Seit dem 1.1.2022 gilt diese neue Regelung.

Im Rahmen der Diffe­renz­be­steue­rung ist als Einkaufs­preis der subjek­tive Wert des gebrauchten Gegen­stands anzusetzen. Dies ist der Wert, der bei der Ermitt­lung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegen­stands tatsäch­lich zugrunde gelegt wird. Bei der Inzah­lung­nahme von Gebraucht­fahr­zeugen in der Kraft­fahr­zeug­wirt­schaft ist nach Abschnitt 10.5 Abs. 4 UStAE zu verfahren. Wenn also ein Händler ein Fahrzeug verkauft, ist als Bemes­sungs­grund­lage für die Umsatz­steuer der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufs­preis den Einkaufs­preis übersteigt. Die Umsatz­steuer, die in dem Unter­schieds­be­trag enthalten ist, muss heraus­ge­rechnet werden. Neben­kosten, die der Händler nach dem Erwerb des Gegen­stands aufge­wendet hat, gehören nicht zum Einkaufs­preis und mindern daher nicht die Bemes­sungs­grund­lage. Das gilt z. B. für Repara­tur­kosten, die nicht im Einkaufs­preis enthalten sind.

Praxis-Beispiel:
Ein Kfz-Händler verkauft seinem Privat­kunden ein neues Fahrzeug für 30.000 € zzgl. 5.700 € Umsatz­steuer. Der Kfz-Händler nimmt den gebrauchten Pkw seines Kunden für 5.000 € in Zahlung. Der Kunde darf als Privat­person keine Umsatz­steuer ausweisen, sodass die Abrech­nung wie folgt aussieht:

Liefe­rung eines neuen Pkw für netto 30.000 €
zuzüg­lich 19% Umsatz­steuer 5.700 €
Kaufpreis brutto 35.700 €
abzüg­lich Inzah­lung­nahme des gebrauchten Pkw für  5.000 €
noch zu zahlen sind 30.700 €
Quelle: Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lasse | Gesetz­liche Regelung | 10.5 Abs. 4 | 07-03-2024