im Dezember 2022 übernahm die Bundes­re­gie­rung die Kosten für den Gas- und Wärme­ab­schlag, um die Bürge­rinnen und Bürger angesichts der hohen Energie­preise zu unter­stützen (= Dezem­ber­hilfe 2022). Diese Hilfs­maß­nahmen waren ursprüng­lich als sozialer Ausgleich steuer­pflichtig. Von einer Besteue­rung wird nun jedoch zugunsten der Steuer­zahler abgesehen. 

Durch die Zustim­mung des Bundes­tags sind am 15.12.2023 Teile des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes im sogenannten Kreditz­weit­markt­för­de­rungs­ge­setz umgesetzt worden. Hierzu gehört u.a. Artikel 19 des Kreditz­weit­markt­för­de­rungs­ge­setzes vom 22. Dezember 2023. 

In Artikel 19 „Änderung des Einkom­men­steu­er­ge­setzes“ werden die §§ 123 bis 126 EStG ersatzlos aufge­hoben. Diese Änderung tritt rückwir­kend mit Wirkung vom 21. Dezember 2022 in Kraft. Die rückwir­kende Änderung macht es somit möglich, eine Berich­ti­gung des Einkom­men­steu­er­be­scheids 2022 zu beantragen, auch wenn dieser bereits bestands­kräftig geworden ist.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Artikel 19 des Kreditz­weit­markt­för­de­rungs­ge­setzes | 08-02-2024