Seit dem 1.1.2019 gib es das sogenannte „steuer­freie Jobti­cket“ (§ 3 Nr. 15 EStG). Danach sind Zuschüsse des Arbeit­ge­bers, die er seinen Arbeit­neh­mern zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn zukommen lässt, steuer­frei, wenn es sich um

  • Aufwen­dungen des Arbeit­neh­mers zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte handelt, die mit öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln im Linien­ver­kehr (ohne Luftver­kehr) durch­ge­führt werden (1. Alter­na­tive); das gilt auch, wenn der Arbeit­nehmer keine erste Tätig­keit­stätte hat, aber nach dienst- oder arbeits­recht­li­chen Festle­gungen sowie entspre­chenden Abspra­chen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruf­li­chen Tätig­keit dauer­haft denselben Ort oder dasselbe weiträu­mige Tätig­keits­ge­biet typischer­weise arbeits­täg­lich aufzu­su­chen hat, oder um
  • Fahrten im öffent­li­chen Perso­nen­nah­ver­kehr handelt.

Die übernom­menen Aufwen­dungen mindern aller­dings die Entfer­nungs­pau­schale, die der Arbeit­nehmer ansonsten in seiner Steuer­erklä­rung geltend machen könnte.

Nicht begüns­tigt ist der Perso­nen­fern­ver­kehr (Fernzüge der Deutschen Bahn - ICE, IC, EC -, Fernbusse auf festge­legten Linien oder Routen und mit festge­legten Halte­punkten, vergleich­bare Hochge­schwin­dig­keits­züge und schnell­fah­rende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).

Nicht in den Anwen­dungs­be­reich fallen

  • Verkehrs­mittel für konkrete Anlässe z. B. speziell gemie­tete bzw. gechar­terte Busse oder Bahnen,
  • Taxen im Gelegen­heits­ver­kehr, die nicht auf konzes­sio­nierten Linien oder Routen fahren,
  • Luftver­kehr.

Fazit: Wird das 49 €-Ticket auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freige­geben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffent­li­chen Perso­nen­nah­ver­kehr vor. Hierunter fällt insbe­son­dere die Freigabe des Deutsch­land­ti­ckets für bestimmte IC/ICE-Verbin­dungen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2342/19/10007 :009 | 06-11-2023