Die Vergü­tungen, die Arbeit­nehmer von ihrem Arbeit­geber zur Erstat­tung von Reise­kosten, Umzugs­kosten oder Mehrauf­wen­dungen bei doppelter Haushalts­füh­rung erhalten, sind steuer­frei, soweit sie als Werbungs­kosten abziehbar sind. Außerdem sind die Zuschüsse steuer­frei,

  • die der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer für Fahrten mit öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln im Linien­ver­kehr bzw.
  • zur Nutzung des Perso­nen­fern­ver­kehrs (ohne Luftver­kehr)
  • zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn leistet,
  • soweit sie auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte sowie zu einem Sammel­punkt oder einem weiträu­migen Tätig­keits­ge­biet entfallen. 

Die Steuer­be­freiung umfasst Arbeit­ge­ber­leis­tungen in Form von unent­gelt­li­chen oder verbil­ligt überlas­senen Fahrbe­rech­ti­gungen (Sachbe­züge) und Zuschüssen (Barlohn) des Arbeit­ge­bers zu den Fahrbe­rech­ti­gungen, die der Arbeit­nehmer selbst erworben hat (§ 3 Nr. 15 EStG). Hierzu gehören Einzel- und Mehrfahr­ten­fahr­scheine, Zeitkarten, z. B. auch das 49 €-Ticket und Jahres­ti­ckets.

Die Steuer­be­freiung (§ 3 Nr. 15 EStG) für Fahrten zur ersten Tätig­keits­stätte gilt nur für Arbeit­ge­ber­leis­tungen, die zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn erbracht werden. Wichtig! Werden insge­samt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeit­nehmer an Aufwen­dungen hat, ist der Diffe­renz­be­trag als steuer­pflich­tiger Arbeits­lohn zu behan­deln. 

Praxis-Beispiel:
Der Arbeit­geber stellt seinem Arbeit­nehmer zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn das Deutsch­land-Ticket zur Verfü­gung und erhält aufgrund seiner Zuzah­lung von mindes­tens 25% des Kaufpreises vom Verkehrs­un­ter­nehmen auf den Preis einen Nachlass von 5%.

Preis für das Deutsch­land-Ticket 49,00 €
Nachlass für den Arbeit­geber von 5% (= kein Arbeits­lohn) 2,45 €
vom Arbeit­geber zu zahlender Kaufpreis 46,55 €
davon 96 % (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR) 44,68 €
a) verbil­ligte Überlas­sung
Wert des Deutsch­land-Tickets 44,68 €
./. Zahlung des Arbeit­neh­mers (z. B. 70 % von 49 €) 34,30 €
steuer­freier geldwerter Vorteil monat­lich 10,38 €
b) unent­gelt­liche Überlas­sung
Wert des Deutsch­land-Tickets 44,68 €
./. Zahlung des Arbeit­neh­mers (keine) 0,00 €
steuer­freier geldwerter Vorteil monat­lich 44,68 €

Der monat­lich steuer­freie geldwerte Vorteil ist im Lohnkonto des jewei­ligen Arbeit­neh­mers aufzu­zeichnen und mindert beim Arbeit­nehmer die Entfer­nungs­pau­schale, soweit er nicht steuer­frei ist. Der nach § 3 Nr. 15 steuer­freie Jahres­be­trag ist in Zeile 17 der elektro­ni­schen Lohnsteu­er­be­schei­ni­gung des jewei­ligen Arbeit­neh­mers anzugeben. Die Sachbe­zugs­frei­grenze und der Rabatt-Freibe­trag sind nicht zu berück­sich­tigen.

Die Minde­rung der Entfer­nungs­pau­schale unter­bleibt, wenn der Arbeit­geber seine Aufwen­dungen für das Deutsch­land-Ticket (im Beispiel: 46,55 €) zuläs­si­ger­weise mit 25% pauschal besteuert. Die pauschal besteu­erten Bezüge sind im Lohnkonto des jewei­ligen Arbeit­neh­mers aufzu­zeichnen. Ein Ausweis in der Lohnsteu­er­be­schei­ni­gung ist nicht vorzu­nehmen. Der Arbeit­geber hat die Wahl, auf die Steuer­frei­heit des Jobti­ckets zu verzichten, indem er die steuer­freien Aufwen­dungen pauschal mit 25% versteuert. Die pauschale Besteue­rung mit 25% führt dazu, dass die beim Arbeit­nehmer abzieh-bare Entfer­nungs­pau­schale nicht gemin­dert wird.

Quelle: Lohnsteuer-Richt­linie | Gesetz­liche Regelung | R 8.1. (4) LStR 2024 | 15-02-2024