Bei Gebäuden kann die Abschrei­bung in fallenden Jahres­be­trägen nach einem unver­än­der­li­chen Prozent­satz in Höhe von 6% vom jewei­ligen Buchwert (Restwert) vorge­nommen werden, wenn

  • das Gebäude in einem Mitglied­staat der Europäi­schen Union oder einem anderen Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäi­schen Wirtschafts­raum (EWR-Abkommen) angewendet wird,
  • soweit es Wohnzwe­cken dient und 
  • vom Steuer­pflich­tigen herge­stellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertig­stel­lung angeschafft worden ist,
  • mit der Herstel­lung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde oder
  • die Anschaf­fung auf Grund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechts­wirksam abgeschlos­senen obliga­to­ri­schen Vertrags erfolgt.

Im Jahr der Fertig­stel­lung bzw. des Erwerbs ist die Abschrei­bung zeitan­teilig zu berück­sich­tigen.

Beginn der Herstel­lung: 

  • Herstel­lungs­be­ginn ist das Datum, an dem nach den jewei­ligen landes­recht­li­chen Vorschriften die Baube­ginns­an­zeige einge­reicht wird.
  • Sollten im Einzel­fall landes­recht­lich keine Baube­ginns­an­zeigen vorge­schrieben sein, hat der Steuer­pflich­tige zu erklären, dass er den Baube­ginn gegen­über der zustän­digen Baube­hörde freiwillig angezeigt hat.

Bei Gebäuden, bei denen die Abschrei­bung (Abset­zung für Abnut­zung) in fallenden Jahres­be­trägen bemessen wird (degressiv), sind Abset­zungen für außer­ge­wöhn­liche techni­sche oder wirtschaft­liche Abnut­zung nicht zulässig. Der Übergang von der degres­siven Abschrei­bung zur linearen Abschrei­bung ist zulässig. Nach dem Übergang erfolgt die weitere Abschrei­bung mit 3% vom Restwert (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG).

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 4 Wachs­tums­chan­cen­ge­setz | 31-08-2023