Degres­sive Abschrei­bung von beweg­li­chen Wirtschafts­gü­tern

Beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens werden in der Regel gleich­mäßig verteilt über die betriebs­ge­wöhn­liche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschrei­bung). Die degres­sive Abschrei­bung für beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens, die aufgrund der Corona­krise wieder einge­führt wurde, wird durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz nunmehr modifi­ziert verlän­gert. Dadurch ergibt sich die Situa­tion, dass die degres­sive Abschrei­bung (= degres­sive Buchwert­ab­schrei­bung) steuer­lich gilt, und zwar für beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens,

  • die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder herge­stellt wurden, in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschrei­bung bis maximal 25% und
  • die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2026 angeschafft oder herge­stellt werden, in Höhe des 2,0-fachen der linearen Abschrei­bung bis maximal 20%.

Im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung wird die Abschrei­bung mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten berechnet und anschlie­ßend vom jewei­ligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschrei­bung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschrei­bung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer hat im April 2024 einen Kopierer für netto 4.900 € angeschafft, den er nach der amtli­chen Abschrei­bungs­ta­belle über 7 Jahre abschreiben muss. Die Abschrei­bung beträgt 
linear: 4.900 € : 7 Jahre = 700 € pro Jahr
degressiv: 700 € x 2 = 1.400 €, maximal 20% von 4.900 € = 980 €. 

Anschaf­fungs­kosten 2024 4.900,00 €
Abschrei­bung maximal 20% von 4.900 € =
980 € : 12 x 9 Monate =
735,00 €
Buchwert am 31.12.2024  4.165,00 €
Abschrei­bung 2025: 4.165 € x 20% =  833,00 €
Buchwert am 31.12.2025 3.332,00 €
Abschrei­bung 2026 666,40 €
Buchwert 31.12.2026 2.665,60 € usw.

Für Wirtschafts­güter, die ein Unter­nehmer in der Zeit vom 1.4.2024 bis zum 31.12.2024 anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degres­siver Abschrei­bung. Hat er sich für

  • die lineare Abschrei­bung entschieden, ist ein nachträg­li­cher Wechsel zur degres­siven Abschrei­bung nicht zulässig,
  • die degres­sive Abschrei­bung entschieden, kann er jeder­zeit zur linearen Abschrei­bung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätes­tens im letzten Jahr der Nutzungs­dauer) zur linearen Abschrei­bung wechseln.

Bei Wirtschafts­gü­tern, bei denen der Unter­nehmer die degres­sive Abschrei­bung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschrei­bung zu wechseln, in dem die lineare Abschrei­bung vorteil­hafter ist. Die lineare Abschrei­bung ist zu ermit­teln, indem der jewei­lige Buchwert durch die verblei­bende Restlauf­zeit (Restnut­zungs­dauer) geteilt wird.

Quelle: EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes | 21-03-2024
22. März 2024|

Degres­sive Abschrei­bung von beweg­li­chen Wirtschafts­gü­tern

Beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens werden in der Regel gleich­mäßig verteilt über die betriebs­ge­wöhn­liche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschrei­bung). Für die degres­sive Abschrei­bung, die zuletzt für die Anschaf­fung oder Herstel­lung von beweg­li­chen Wirtschafts­gü­tern des Anlage­ver­mö­gens bis zum 31.12.2022 verlän­gert wurde, gibt es im Entwurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes nun einen neuen Zeitrahmen. Danach gilt die degres­sive Abschrei­bung (= degres­sive Buchwert­ab­schrei­bung) steuer­lich 

  • für beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens,
  • die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 anschafft oder herstellt wurden bzw. werden,
  • in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschrei­bung bis maximal 25%.

Im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung wird die Abschrei­bung mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten berechnet und anschlie­ßend vom jewei­ligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschrei­bungsart am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschrei­bung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer schafft im Oktober 2023 einen Kopierer für netto 4.900 € an, den er nach der amtli­chen Abschrei­bungs­ta­belle über 7 Jahre abschreiben muss. Die degres­sive Abschrei­bung beträgt 4.900 € : 7 Jahre = 700 € x 2,5 = 1.750 €, maximal 25% von 4.900 € = 1.225 €. 

Anschaf­fungs­kosten 2023 4.900,00 €
Abschrei­bung 25% von 4.900 € =
1.225,00 € für 3 Monate = 306,25 €
Buchwert am 31.12.2023 4.593,75 €
Abschrei­bung 2024: 4.593,75 € x 25% = 1.148,44 €
Buchwert am 31.12.2024 3.445,31 €
Abschrei­bung 2025 861,33 €
Buchwert 31.12.2025 2.583,98 € usw.

Für Wirtschafts­güter, die ein Unter­nehmer in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degres­siver Abschrei­bung. Hat er sich für

  • die lineare Abschrei­bung entschieden, ist ein nachträg­li­cher Wechsel von der linearen zur degres­siven Abschrei­bung nicht zulässig,
  • die degres­sive Abschrei­bung entschieden, kann er jeder­zeit zur linearen Abschrei­bung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätes­tens im letzten Jahr der Nutzungs­dauer) zur linearen Abschrei­bung wechseln.

Bei Wirtschafts­gü­tern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 anschafft oder herstellt wurden oder werden, und bei denen der Unter­nehmer die degres­sive Abschrei­bung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschrei­bung zu wechseln, in dem die lineare Abschrei­bung vorteil­hafter ist. Die lineare Abschrei­bung ist zu ermit­teln, indem der letzte Buchwert durch die verblei­bende Restlauf­zeit (Restnut­zungs­dauer) geteilt wird.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 4 des Wachs­tums­chan­cen­ge­setz, § 7 Abs. 2 EStG | 31-08-2023
1. September 2023|

Degres­sive Abschrei­bung von beweg­li­chen Wirtschafts­gü­tern

Beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens werden in der Regel gleich­mäßig verteilt über die betriebs­ge­wöhn­liche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschrei­bung). Die degres­sive Abschrei­bung für beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens, die aufgrund der Corona­krise wieder einge­führt wurde, wird nunmehr um ein Jahr verlän­gert. Dadurch ergibt sich die Situa­tion, dass die degres­sive Abschrei­bung (= degres­sive Buchwert­ab­schrei­bung) steuer­lich gilt und zwar

  • für beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens,
  • die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder herge­stellt werden,
  • in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschrei­bung bis maximal 25%.

Im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung wird die Abschrei­bung mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten berechnet und anschlie­ßend vom jewei­ligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschrei­bung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschrei­bung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer hat im Januar 2022 einen Kopierer für netto 4.900 € angeschafft, den er nach der amtli­chen Abschrei­bungs­ta­belle über 7 Jahre abschreiben muss. Die degres­sive Abschrei­bung beträgt 4.900 € : 7 Jahre = 700 € x 2,5 = 1.750 €, maximal 25% von 4.900 € = 1.225 €. 

Anschaf­fungs­kosten 2022  4.900,00 €
Abschrei­bung 25% von 4.900 €  1.225,00 €
Buchwert am 31.12.2022  3.675,00 €
Abschrei­bung 2023: 3.675 € x 25% = 918,75 €
Buchwert am 31.12.2023 2.756,25 €
Abschrei­bung 2024 589,06 €
Buchwert 31.12.2024 2.067,19 € usw.

Für Wirtschafts­güter, die ein Unter­nehmer in dem Zeitraum von 3 Jahren (vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022) anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degres­siver Abschrei­bung. Hat er sich für

  • die lineare Abschrei­bung entschieden, ist ein nachträg­li­cher Wechsel von der linearen zur degres­siven Abschrei­bung nicht zulässig,
  • die degres­sive Abschrei­bung entschieden, kann er jeder­zeit zur linearen Abschrei­bung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätes­tens im letzten Jahr der Nutzungs­dauer) zur linearen Abschrei­bung wechseln.

Bei Wirtschafts­gü­tern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 anschafft oder herstellt wurden oder werden, und bei denen der Unter­nehmer die degres­sive Abschrei­bung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschrei­bung zu wechseln, in dem die lineare Abschrei­bung vorteil­hafter ist. Die lineare Abschrei­bung ist zu ermit­teln, indem der jewei­lige Buchwert durch die verblei­bende Restlauf­zeit (Restnut­zungs­dauer) geteilt wird.

Quelle: EStG | Gesetz­vor­haben | § 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des 4. Corona-Steuer­hil­fe­ge­setzes (Entwurf) | 13-04-2022
14. April 2022|

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