Beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens werden in der Regel gleich­mäßig verteilt über die betriebs­ge­wöhn­liche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschrei­bung). Die degres­sive Abschrei­bung für beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens, die aufgrund der Corona­krise wieder einge­führt wurde, wird nunmehr um ein Jahr verlän­gert. Dadurch ergibt sich die Situa­tion, dass die degres­sive Abschrei­bung (= degres­sive Buchwert­ab­schrei­bung) steuer­lich gilt und zwar

  • für beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens,
  • die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder herge­stellt werden,
  • in Höhe des 2,5‑fachen der linearen Abschrei­bung bis maximal 25%.

Im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung wird die Abschrei­bung mit dem 2,5‑fachen (maximal 25%) der Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten berechnet und anschlie­ßend vom jewei­ligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschrei­bung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschrei­bung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer hat im Januar 2022 einen Kopierer für netto 4.900 € angeschafft, den er nach der amtli­chen Abschrei­bungs­ta­belle über 7 Jahre abschreiben muss. Die degres­sive Abschrei­bung beträgt 4.900 € : 7 Jahre = 700 € x 2,5 = 1.750 €, maximal 25% von 4.900 € = 1.225 €. 

Anschaf­fungs­kosten 2022  4.900,00 €
Abschrei­bung 25% von 4.900 €  1.225,00 €
Buchwert am 31.12.2022  3.675,00 €
Abschrei­bung 2023: 3.675 € x 25% = 918,75 €
Buchwert am 31.12.2023 2.756,25 €
Abschrei­bung 2024 589,06 €
Buchwert 31.12.2024 2.067,19 € usw.

Für Wirtschafts­güter, die ein Unter­nehmer in dem Zeitraum von 3 Jahren (vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022) anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degres­siver Abschrei­bung. Hat er sich für

  • die lineare Abschrei­bung entschieden, ist ein nachträg­li­cher Wechsel von der linearen zur degres­siven Abschrei­bung nicht zulässig,
  • die degres­sive Abschrei­bung entschieden, kann er jeder­zeit zur linearen Abschrei­bung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätes­tens im letzten Jahr der Nutzungs­dauer) zur linearen Abschrei­bung wechseln.

Bei Wirtschafts­gü­tern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 anschafft oder herstellt wurden oder werden, und bei denen der Unter­nehmer die degres­sive Abschrei­bung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschrei­bung zu wechseln, in dem die lineare Abschrei­bung vorteil­hafter ist. Die lineare Abschrei­bung ist zu ermit­teln, indem der jewei­lige Buchwert durch die verblei­bende Restlauf­zeit (Restnut­zungs­dauer) geteilt wird.

Quelle: EStG | Gesetz­vor­haben | § 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des 4. Corona-Steuer­hil­fe­ge­setzes (Entwurf) | 13-04-2022