Das Finanz­ge­richts Köln hat die Einkünfte einer Ärzte-GbR, die ein Corona-Testzen­trum betrieben haben, als freibe­ruf­lich einge­stuft und nicht als Einkünfte aus Gewer­be­be­trieb. Die Klägerin, eine Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts (GbR), betrieb im Jahr 2020 ein Testzen­trum zur Erken­nung des Corona-Virus, außer­halb der regulären Praxis­räume der betei­ligten Ärzte. Die Finanz­be­hörde vertrat die Auffas­sung, dass die Aktivi­täten des Testzen­trums als gewerb­liche Einkünfte zu betrachten seien, da die Tests außer­halb der regulären Praxis­räume durch­ge­führt wurden und auch von nicht-medizi­ni­schem Personal hätten durch­ge­führt werden können.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin betrieb im Streit­jahr in der Rechts­form einer Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts (GbR) in Z ein Abstrich-/Test­zen­trum (Testzen­trum) für den Erreger­nach­weis des Corona-Virus. Gesell­schafter der Klägerin waren zu gleichen Teilen zum einen in einer weiteren Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts die in Z nieder­ge­las­senen Allge­mein­me­di­ziner (Y GbR) sowie die in Z nieder­ge­las­sene Fachärztin für Labora­to­ri­ums­me­dizin Frau X. Der Betrieb des Testzen­trums erfolgte außer­halb der origi­nären Praxis­räum­lich­keiten der Gesell­schafter. Die betei­ligten Ärzte nahmen die Abstriche im Testzen­trum selbst vor. Erfor­der­liche Labor­leis­tungen wurden ausge­la­gert.

Das Testzen­trum wurde auf Wunsch des Gesund­heits­amtes des Kreises in Betrieb genommen, um das Infek­ti­ons­ge­schehen in den Arztpraxen positiv zu beein­flussen, da erkrankte Personen durch die betei­ligten Ärzte im Freien getestet werden konnten und nicht mehr die Arztpraxen aufsu­chen mussten. Das Abstrich­zen­trum war zulas­sungs­recht­lich eine Zweig­stelle der Praxen der Gesell­schafter. Die Leistungen wurden über Gebüh­ren­ord­nung der Ärzte gegen­über der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung abgerechnet. Im Rahmen einer Betriebs­prü­fung gelangte das Finanzamt zu der Rechts­auf­fas­sung, dass die Klägerin keine Einkünfte aus selbst­stän­diger Arbeit nach § 18 EStG durch den Betrieb des Testzen­trums erziele, sondern gewerb­liche Einkünfte nach § 15 EStG.

Das Finanz­ge­richt entschied, dass die von den Ärzten durch­ge­führten Corona-Tests als diagnos­ti­sche Vorstufe ihrer medizi­ni­schen Praxis anzusehen sind und somit als freibe­ruf­liche Tätig­keit gelten. Das Gericht betonte, dass die Tests auf Wunsch der Gesund­heits­be­hörden durch­ge­führt wurden, um die Verbrei­tung des Virus einzu­dämmen, und dass die betei­ligten Ärzte ihre medizi­ni­sche Exper­tise nutzten, um die Tests durch­zu­führen. Daher wurden die Einkünfte aus dem Testzen­trum als Einkünfte aus selbstän­diger Arbeit quali­fi­ziert.

Das Finanz­ge­richt Urteil stellt heraus, dass der Kontext und die Art der ausge­führten Tätig­keiten sowie die Betei­li­gung quali­fi­zierter medizi­ni­scher Fachkräfte entschei­dend für die Quali­fi­ka­tion der Einkünfte aus selbstän­digee Arbeit sind. Der Fall hat grund­sätz­liche Bedeu­tung, sodass die Möglich­keit zur Revision zugelassen wurde.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 3 K 910/23 | 23-04-2024