Die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen stellen keine außer­or­dent­li­chen Einkünfte dar, die nur ermäßigt zu besteuern sind.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger führte als Einzel­un­ter­nehmer eine Gaststätte und ein Hotel. Er war in 2020 von zeitweisen betrieb­li­chen Einschrän­kungen und Schlie­ßungen aufgrund der Coronaschutz­ver­ord­nungen betroffen. Ihm wurden wegen der pande­mie­be­dingten Einschrän­kungen eine Sofort­hilfe von 15.000 €, eine Überbrü­ckungs­hilfe I von 6.806 € und die sogenannte „November-/Dezem­ber­hilfe“ in Höhe von 42.448 € gewährt. Das Finanzamt unter­warf diese der tarif­li­chen Einkom­men­steuer.

Der Kläger beantragte, dass die Corona-Hilfen ermäßigt besteuert werden. Die Hilfs­zah­lungen seien Entschä­di­gungen als Ersatz für entgan­gene oder entge­hende Einnahmen bzw. für die Nicht­aus­übung einer Tätig­keit aufgrund der pande­mie­be­dingten Schlie­ßung des Geschäfts­be­triebs. Die Hilfs­zah­lungen hätten beim ihm zu außer­or­dent­li­chen Einkünften geführt, weil er in 2020 einen höheren Gewinn gehabt habe, als es bei einem normalen Ablauf der Fall gewesen wäre. Im Jahr 2020 habe er nach den betriebs­wirt­schaft­li­chen Auswer­tungen einen Gewinn vor Steuern von ca. 80.000 € erzielt. In den drei Vorjahren habe der Gewinn zwischen 55.000 € und 70.000 € gelegen und sei damit deutlich geringer gewesen. Die Auswer­tungen hätten Umsatz­er­löse von ca. 190.000 € (ohne die Zuschüsse) ausge­wiesen, während diese für die drei Vorjahre bei etwa 260.000 € bis 290.000 € gelegen hätten. Er habe daher Anspruch auf eine Milde­rung der Einkom­men­steuer.

Das Finanz­ge­richt hat die Klage abgewiesen, weil es nicht darauf ankommt, ob die Zuschüsse eine Entschä­di­gung für entgan­gene oder entge­hende Einnahmen oder eine Entschä­di­gung für die Nicht­aus­übung einer Tätig­keit darstellen. Es handelt sich nämlich nicht um außer­or­dent­liche Einkünfte. Der Kläger habe im Jahr 2020 ledig­lich Corona-Hilfen gewin­n­er­hö­hend erfasst, die sich auf das Jahr 2020 bezogen haben. Das heißt, dass sich die Corona-Hilfen nicht auf andere Veran­la­gungs­zeit­räume erstreckten. Sie sind somit nicht in einem anderem Veran­la­gungs­zeit­raum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt wurden. Somit sind sie in diesem Veran­la­gungs­zeit­raum mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewer­be­be­trieb zusam­men­ge­troffen.

Es ist unerheb­lich, dass der Kläger durch die Corona-Hilfen im Jahr 2020 einen höheren Gewinn erzielt habe, als es bei normalem Ablauf der Fall gewesen wäre. Im Jahr 2020 haben die Betriebs­ein­nahmen selbst unter Einbezug der Zuschüsse unter­halb des Niveaus der Vorjahre gelegen. Dass der Gewinn höher als in den Vorjahren gewesen ist, zeigt nur, dass die Corona-Hilfen überhöht waren. Dies führt jedoch nicht zu außer­or­dent­li­chen Einkünften.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Münster, 13 K 425/22 E | 25-04-2023