Die private Compu­ter­nut­zung durch Arbeit­nehmer ist steuer­frei (§ 3 Nr. 45 EStG). Periphe­rie­ge­räte, z. B. Drucker und Scanner, die Software und Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­ein­rich­tungen (Tablet, Handy, Internet usw.) sind einge­schlossen. Unter die Steuer­frei­heit fallen sowohl die Kosten für die Nutzung des Gegen­stands als auch die Gebühren, die dem Unter­nehmer von Dritten für die laufende Nutzung in Rechnung gestellt werden. Steuer­frei sind deshalb auch die vom Arbeit­geber getra­genen Verbin­dungs­ent­gelte (Grund­ge­bühr und sonstige laufende Kosten).

Ob der Unter­nehmer die Computer gekauft, gemietet oder geleast hat, spielt keine Rolle. Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang der Arbeit­nehmer das Gerät für private Zwecke nutzt. Es spielt ebenfalls keine Rolle, ob der Arbeit­nehmer das Gerät in seinem Auto, in seiner Wohnung oder im Betrieb des Arbeit­ge­bers nutzt. Die private Nutzung durch Arbeit­nehmer, also auch durch den Arbeit­nehmer-Ehegatten, ist immer lohnsteu­er­frei. Das gilt auch dann, wenn der Unter­nehmer seinem Arbeit­nehmer einen PC (Notebook) zur unein­ge­schränkten Nutzung überlässt, z. B. zur Nutzung in der privaten Wohnung, wenn die private Nutzung überwiegt.

Der Arbeit­geber kann mit seinen Arbeit­neh­mern verein­baren, dass ein Teil des steuer­pflich­tigen Arbeits­lohns durch die kosten­lose private Nutzung von Computer, Internet, usw. ersetzt wird. Die Steuer­frei­heit der privaten Compu­ter­nut­zung hängt nicht davon ab, ob sie zusätz­lich zum normalen Arbeits­lohn erfolgt oder anstelle des normalen Arbeits­lohns.

Sozial­ver­si­che­rung: Es ist das Arbeits­ent­gelt aus einer Beschäf­ti­gung zu berück­sich­tigen. Dieses umfasst grund­sätz­lich alle Einnahmen aus der Beschäf­ti­gung. Ausnahmen regelt die Sozial­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung (SvEV) für steuer­freie Bezüge, die zusätz­lich zu Löhnen und Gehäl­tern gezahlt werden. Bei einer Gehalts­um­wand­lung sind die Bezüge sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig. Sozial­ver­si­che­rungs­bei­träge fallen dann nicht an, wenn die steuer­freie private Nutzung zusätz­lich zum normalen Arbeits­lohn gewährt wird.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 3 Nr. 45 EStG, Lohnsteu­er­richt­linie: R 3.45 LStR 2023 | 14-12-2023