Nach dem Umsatz­steu­er­ge­setz unter­liegt Kaffee dem begüns­tigten Steuer­satz von 7%. Hierzu gehören u.a. Rohkaffee in allen seinen Formen, auch Kaffee (auch entkof­fe­iniert), geröstet, auch glasiert, gemahlen oder gepresst, Kaffee­mittel, bestehend aus einem Gemisch von Kaffee in belie­bigem Verhältnis mit anderen Stoffen.

Getränke und damit auch zuberei­teter Kaffee, sind hingegen nicht begüns­tigt. Damit unter­liegt die Liefe­rung dieser Getränke dem Regel­steu­er­satz von 19%, sodass die Abgren­zung zwischen Liefe­rung und sonstiger Leistung keinen Einfluss auf den Steuer­satz hat (BFH-Beschluss vom 29.8.2013, XI B 79/12 hinsicht­lich der Abgabe von frisch zuberei­teten Kaffee­ge­tränken an einem Imbiss­stand).

Eine Ausnahme gilt ledig­lich bei Milch­misch­ge­tränken mit einem Anteil an Milch oder Milch­er­zeug­nissen (z. B. Molke) von mindes­tens 75% des Fertig­erzeug­nisses.

Fazit: Für „Coffee to go“ fallen 19% Umsatz­steuer an. Nur bei einem Milch­an­teil von mindes­tens 75% beträgt der Steuer­satz 7%.

Quelle: UStG | Gesetz­liche Regelung | § 12 Abs. 2 | 11-01-2024