Mit dem Bürokra­tie­ent­las­tungs­ge­setz sollen die Wirtschaft, Bürge­rinnen und Bürger sowie die Verwal­tung entlastet werden. Das Eckpunk­te­pa­pier der Bundes­re­gie­rung sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Infor­ma­ti­ons­pflichten: Diese sollen auf Aktua­lität, Harmo­ni­sie­rungs­mög­lich­keiten und sonstige Ansatz­punkte zur Entlas­tung für den Mittel­stand überprüft werden. Dabei werden die Infor­ma­ti­ons­pflichten im Energie­recht, im Außen­wirt­schafts­recht, im Mess- und Eichwesen sowie im Rahmen der Wirtschafts­sta­tistik, Gewerbe- und Handwerks­ord­nung als auch in branchen- und berufs­spe­zi­fi­schen Verord­nungen auf den Prüfstand gestellt.
  • Aufbe­wah­rungs­fristen: Die handels- und steuer­recht­li­chen Aufbe­wah­rungs­fristen für Buchungs­be­lege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Hotel­mel­de­pflicht: Die Hotel­mel­de­pflicht für deutsche Staats­an­ge­hö­rige soll abgeschafft werden.
  • Schrift­form­erfor­der­nisse: Die Elektro­ni­sche Form soll im Bürger­li­chen Gesetz­buch (BGB) die Regel­form werden. Deshalb sollen zahlreiche Schrift­form­erfor­der­nisse - soweit möglich - aufge­hoben werden. Auch soll der Rechts­ver­kehr für die Wirtschaft sowie für Bürge­rinnen und Bürger verein­facht und weitmög­lichst digita­li­siert werden.
  • Arbeits­ver­träge: Im Nachweis­ge­setz soll eine Regelung geschaffen werden, wonach wie bereits bisher bei schrift­li­chen Arbeits­ver­trägen die Verpflich­tung des Arbeit­ge­bers, einen Nachweis der wesent­li­chen Vertrags­be­din­gungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeits­ver­trag in einer die Schrift­form erset­zenden gesetz­li­chen elektro­ni­schen Form geschlossen wurde. Entspre­chendes soll für in elektro­ni­scher Form geschlos­sene Änderungs­ver­träge bei Änderungen wesent­li­cher Vertrags­be­din­gungen gelten. Ausge­nommen werden sollen die Wirtschafts­be­reiche und Wirtschafts­zweige nach § 2a Absatz 1 Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz.
  • Arbeits­zeit: Für die Regelung zur Ertei­lung von Arbeits­zeug­nissen in § 630 BGB soll ebenfalls die elektro­ni­sche Form ermög­licht werden. Das Arbeits­zeit­ge­setz und das Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz soll mit dem Ziel angepasst werden, dass die jewei­ligen Aushang­pflichten durch den Arbeit­geber auch erfüllt werden, wenn dieser die gefor­derten Infor­ma­tionen über die im Betrieb oder in der Dienst­stelle übliche Infor­ma­tions- und Kommu­ni­ka­ti­ons­technik (etwa das Intranet) elektro­nisch zur Verfü­gung stellt, sofern alle Beschäf­tigten freien Zugang zu den Infor­ma­tionen haben.
  • Lebens­mit­tel­in­for­ma­tions-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung: Für die nach § 4 Absatz 4 Lebens­mit­tel­in­for­ma­tions-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (LMIDV) vorzu­hal­tenden schrift­li­chen Aufzeich­nungen über in loser Ware enthal­tene Aller­gene soll die digitale Form ermög­licht werden. Dies gilt dann auch für verpflich­tende Infor­ma­tionen über in loser Ware enthal­tene Lebens­mit­tel­zu­satz­stoffe und Aromen, da für die Art und Weise der Kennzeich­nung in den einschlä­gigen Vorgaben auf die Regelung der LMIDV verwiesen wird.
  • Bundes­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz: Das Schrift­form­erfor­dernis im Bundes­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz für Anträge auf Verrin­ge­rung der Arbeits­zeit und ihre Ableh­nung sowie die Geltend­ma­chung des Anspruchs auf Eltern­zeit soll durch die Textform ersetzt werden.
  • Küsten­schiff­fahrts­ver­ord­nung: Die Küsten­schiff­fahrts­ver­ord­nung, wonach Seeschiffe, die nicht aus der EU stammen, eine Geneh­mi­gung für inner­deut­sche Trans­porte in den Küsten­ge­wäs­sern benötigen, soll abgeschafft werden. Damit wird das Gewerbe und die General­di­rek­tion Wasser­straßen und Schiff­fahrt von ca. 150 Verwal­tungs­ver­fahren pro Jahr entlastet. Die Voraus­set­zungen für eine Ertei­lung der Geneh­mi­gung lag bislang in über 90% der Fälle vor.
  • Beschleu­ni­gung von Baumaß­nahmen an der Schie­nen­in­fra­struktur: Um die arten­schutz­recht­liche Prüfung in Bezug auf ausge­wählte und im Schie­nen­be­reich beson­ders relevante Arten fachge­recht zu standar­di­sieren, werden Ermäch­ti­gungs­grund­lagen für den Erlass normkon­kre­ti­sie­render Verwal­tungs­vor­schriften geschaffen. Der Schutz­um­fang der betrof­fenen Arten wird nicht abgesenkt.

Darüber hinaus wird der Abbau von Bürokratie mit weiteren Maßnahmen begleitet. Hierzu soll zeitnah dem Deutschen Bundestag ein Bericht der Bundes­re­gie­rung vorge­legt werden.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Gesetz­ent­wurf der Bundes­re­gie­rung - BEG IV | 07-09-2023