Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass ein Betriebs­aus­ga­ben­abzug für bürger­liche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufs­aus­übung getragen wird.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger waren als selbstän­dige Trauer­redner tätig. Bei der Gewinn­ermitt­lung machten sie Aufwen­dungen u.a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebs­aus­gaben geltend. Das Finanzamt und das Finanz­ge­richt lehnten die steuer­liche Berück­sich­ti­gung dieser Aufwen­dungen ab.

Der BFH bestä­tigte, dass Aufwen­dungen für Kleidung als unver­zicht­bare Aufwen­dungen der Lebens­füh­rung grund­sätz­lich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebs­aus­gaben zu berück­sich­tigen, wenn es sich um Aufwen­dungen für typische Berufs­klei­dung handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürger­liche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese Kleidung ist kein Betriebs­aus­ga­ben­abzug zu gewähren, selbst wenn diese ausschließ­lich bei der Berufs­aus­übung benutzt wird oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.

Wichtig! Soweit der BFH in älteren Entschei­dungen auch bürger­liche Kleidung, die nach ihrer Beschaf­fen­heit auch privat genutzt werden konnte, als typische Berufs­klei­dung angesehen hat, wie z. B. den schwarzen Anzug eines Leichen­be­stat­ters, den schwarzen Anzug und die schwarze Hose eines Oberkell­ners, den schwarzen Anzug eines katho­li­schen Geist­li­chen oder die schwarze Hose eines Kellners, sieht der BFH diese Recht­spre­chung nunmehr als überholt an.

Quelle: BFH | Urteil | VIII R 33/18 | 15-03-2022