Wer nach Handels­recht verpflichtet ist zu bilan­zieren, ist automa­tisch auch nach Steuer­recht verpflichtet zu bilan­zieren (§ 5 EStG). Im Übrigen ergeben sich die Buchfüh­rungs- und Aufzeich­nungs­pflichten für steuer­liche Zwecke aus den Bestim­mungen der Abgaben­ord­nung. Nach § 140 AO ist zunächst jeder buchfüh­rungs­pflichtig, der nach anderen Gesetzen als den Steuer­ge­setzen buchfüh­rungs­pflichtig ist.

Darüber hinaus können Unter­nehmer nach § 141 AO zur Bilan­zie­rung verpflichtet sein. Denn nach Steuer­recht muss der Unter­nehmer bilan­zieren, wenn er als Gewer­be­trei­bender eine der folgenden Größen­ord­nungen überschreitet:

  • Umsatz mehr als 600.000 €; Erhöhung ab 2024 auf 800.000 € oder
  • Gewinn mehr als 60.000 €; Erhöhung ab 2024 auf 80.000 €

Die Erhöhungen sind in dem Entwurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes vorge­sehen.

Hinweis: Wer nur wegen Überschrei­tens einer der Grenz­werte des § 141 AO bilan­zie­rungs­pflichtig wird, muss nicht von sich aus von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf die Bilan­zie­rung umstellen. Er darf vielmehr warten, bis das Finanzamt ihn auffor­dert. Das Finanzamt darf nicht rückwir­kend, sondern frühes­tens ab dem 1.1. des folgenden Jahres auffor­dern, eine doppelte Buchfüh­rung zu erstellen und zu bilan­zieren.

Die Buchfüh­rungs­pflicht nach § 141 AO endet mit Ablauf des Wirtschafts­jahres, das auf das Wirtschafts­jahr folgt, in dem das Finanzamt feststellt, dass keiner der Grenz­werte überschritten ist. Bei einem einma­ligen Überschreiten der Buchfüh­rungs­grenze kann das Finanzamt eine Befreiung von der Buchfüh­rungs­pflicht bewil­ligen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Grenze in den folgenden Jahren überschritten wird.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 10 des Entwurfs des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes | 17-08-2023