Aufgrund des Austritts des Verei­nigten König­reichs (Großbri­tan­nien und Nordir­land) aus der Europäi­schen Union ergeben sich Konse­quenzen im Zusam­men­hang mit Ausfuhr­lie­fe­rungen im nicht­kom­mer­zi­ellen Reise­ver­kehr. Am 31.1.2020 ist das Verei­nigte König­reich aus der Europäi­schen Union ausge­treten. Der vertrag­lich verein­barte Übergangs­zeit­raum endete mit Ablauf des 31.12.2020.

Nach dem 31.12.2020 ist das Verei­nigte König­reich damit für umsatz­steu­er­recht­liche Zwecke grund­sätz­lich als Dritt­land­ge­biet anzusehen. Damit sind grund­sätz­lich auch die Regelungen für Ausfuhr­lie­fe­rungen im nicht­kom­mer­zi­ellen Reise­ver­kehr anwendbar. Eine Ausnahme gilt aller­dings für Nordir­land, für das im „Proto­koll zu Irland / Nordir­land“ zum Austritts­ab­kommen ein beson­derer Status verein­bart wurde. Danach wird Nordir­land für die Umsatz­be­steue­rung des Waren­ver­kehrs auch nach dem 31.12.2020 so behan­delt, als würde es zum Gemein­schafts­ge­biet gehören.

Konse­quenz: Bei einem Abnehmer aus dem Verei­nigten König­reich (Großbri­tan­nien und Nordir­land) befindet sich dessen Wohnort für Zwecke des Waren­ver­kehrs nur dann im Dritt­land­ge­biet, wenn der Abnehmer diesen in Großbri­tan­nien und nicht in Nordir­land hat.

Nachweis: Weist der Abnehmer ausschließ­lich einen Reise­pass des Verei­nigten König­reichs vor, dann ist dort ledig­lich der Länder­code „GBR“ und darüber hinaus keine Angabe zum Wohnort des Abneh­mers enthalten. Das heißt, dass eine Bestim­mung des Wohnortes anhand dieses Reise­passes nicht möglich ist. Weist der Abnehmer jedoch durch einen gültigen briti­schen Führer­schein, einen aktuellen Kommu­nal­steu­er­be­scheid oder eine aktuelle Strom-, Gas- oder Wasser­rech­nung (nicht älter als 12 Monate) seinen Wohnsitz in Großbri­tan­nien (nicht Nordir­land) nach, kann die Abneh­mer­be­stä­ti­gung durch die Grenz­zoll­stelle erteilt werden.

Die Grund­sätze dieses BMF-Schrei­bens sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausge­führt werden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 3 - S 7133/21/10001 :001 | 14-03-2022