Bonus­zinsen aus einem Bauspar­ver­trag fließen dem Steuer­pflich­tigen erst bei Auszah­lung des Bauspar­gut­ha­bens zu, wenn darüber nur in Verbin­dung mit dem Bauspar­gut­haben verfügt werden kann.

Praxis-Beispiel:
Der Steuer­pflich­tige schloss mit der Bauspar­kasse einen Bauspar­ver­trag ab mit dem unter­schied­liche Ziele erreicht und ggf. bis zur Auszah­lung geändert werden konnten. Alle Wahlmög­lich­keiten standen somit rückwir­kend bis zur Zutei­lung offen. Der Bausparer erhielt nur dann einen Bonus, wenn die Voraus­set­zungen, die im Einzelnen festge­legt waren, erfüllt wurden. Hierdurch erhöht sich die Gesamt­ver­zin­sung des Bauspar­gut­ha­bens auf 4,75 % jährlich.

In der Steuer­be­schei­ni­gung 2013 wurden dem Kläger Kapital­erträge von insge­samt 25.725,77 € beschei­nigt. Aufgrund einer vom Kläger vorge­legten Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung behielt die Bauspar­kasse keine Kapital­ertrag­steuer ein. Das Finanzamt erhielt eine Kontroll­mit­tei­lung und erfasste die Zinsein­nahmen von 25.725,77 € im Jahr 2013. Der Steuer­pflich­tige vertrat die Auffas­sung, dass Zinsen entspre­chend der Mittei­lung der Bauspar­kasse auf die gesamte Laufzeit zu verteilen sei.

Der BFH hat entschieden, dass ein jährli­cher Ausweis der Zinsen auf einem von der Bauspar­kasse geführten Bonus­konto nicht zu einem Zufluss führt, wenn der Anspruch auf die Bonus­zinsen erst nach einem endgül­tigen Verzicht auf das Bauspar­dar­lehen entsteht. Der Bausparer erhielt einen Bonus nur, sofern er vor der ersten Auszah­lung aus dem zugeteilten Bauspar­ver­trag auf das Bauspar­dar­lehen verzichtet und der Bauspar­ver­trag zwei Bewer­tungs­stich­tage vor Zutei­lung mindes­tens ein Guthaben von 50% der Bauspar­summe und einen Sparver­dienst von dem Vierzig­fa­chen des durch die Bauspar­summe geteilten Bauspar­gut­ha­bens aufweist.

Fazit: Entgegen der Auffas­sung des Klägers lässt sich ein jährli­cher Zufluss der Bonus­zinsen auch nicht aus der verein­barten Verzin­sung ableiten. Denn auch diese Verzin­sung sollte erst im Falle eines Darle­hens­ver­zichts zum Tragen kommen. Die Ausge­stal­tung der Verzin­sung als eine auf den Vertrags­be­ginn rückbe­zo­gene Erhöhung der Gutha­ben­zinsen lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass dem Kläger die Bonus­zinsen auch bereits seit Vertrags­schluss zustanden.

Quelle: BFH | Urteil | VIII R 18/20 | 14-11-2022