Bewir­tungs­kosten können nur dann als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden, wenn ein betrieb­li­cher Anlass für die Bewir­tung vorliegt und die Aufwen­dungen als angemessen anzusehen sind. Bei einer Bewir­tung muss regel­mäßig eine Auftei­lung danach vorge­nommen werden, ob die Gäste aus privaten oder geschäft­li­chen Gründen einge­laden wurden. Liegt eine gemischt veran­lasste Bewir­tung vor, sind die Aufwen­dungen regel­mäßig in einem angemes­senen Verhältnis, zum Beispiel nach der Anzahl der bewir­teten Personen und ihrer Zuord­nung zur privaten bzw. betrieb­li­chen Sphäre, aufzu­teilen.

In einem nächsten Schritt ist für die ertrag­steu­er­liche Beurtei­lung zu prüfen, ob eine betrieb­liche Veran­las­sung oder eine geschäft­liche Veran­las­sung vorliegt. Im Falle einer geschäft­li­chen Veran­las­sung sind Bewir­tungs­kosten ertrag­steu­er­lich nur zu 70% als Betriebs­aus­gaben abzugs­fähig. Die Vorsteuer ist hingegen – soweit alle umsatz­steu­er­li­chen Voraus­set­zungen erfüllt sind – in beiden Fällen zu 100% abzugs­fähig.

Praxis-Beispiel:
Anläss­lich des 25-jährigen Geschäfts­ju­bi­läums lädt der Unter­nehmer seine Arbeit­nehmer und seine Geschäfts­freunde zu einer Jubilä­ums­feier ein. An der Feier nehmen insge­samt 36 Personen teil, und zwar

  • der Unter­nehmer und seine Ehefrau,
  • 16 Arbeit­nehmer und
  • 18 Geschäfts­freunde.

Die Bewir­tungs­kosten betragen 3.240 € zuzüg­lich 615,60 € Umsatz­steuer. Die Umsatz­steuer darf insge­samt zu 100% als Vorsteuer abgezogen werden. Von den Netto-Bewir­tungs­kosten von 3.240 € entfallen

  • auf die Arbeit­neh­mer­be­wir­tung 3.240 € : 36 × 16 = 1.440 €, die der Unter­nehmer zu 100% abzieht,
  • auf den Unter­nehmer und seine Ehefrau 3.240 € : 36 × 2 = 180 €, die zu 100% abgezogen werden,
  • auf die Bewir­tung der Geschäfts­freunde 3.240 € : 36 × 18 = 1.620 €, die nur zu 70% (1.134 €) abgezogen werden dürfen.

Eine Bewir­tung liegt vor, wenn jemand auf Kosten des Unter­neh­mers oder Freibe­ruf­lers mit Speisen, Getränken und Genuss­mit­teln verkös­tigt wird. Hierbei muss der Verzehr von Speisen und Getränken jeweils im Mittel­punkt stehen. Der Anfall von Neben­leis­tungen wie Garde­ro­ben­ge­bühr und Trink­gelder sind hierbei regel­mäßig unschäd­lich.

Bei der Abgren­zung, ob eine Bewir­tung privat und betrieb­lich veran­lasst ist, sind folgende Faktoren zu beachten:

  • Es dürfen nur geschäft­lich bzw. betrieb­lich veran­lasste Bewir­tungs­kosten als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden.
  • Unange­mes­sene Bewir­tungs­kosten dürfen nicht abgezogen werden. Eine absolute Betrags­ober­grenze gibt es aller­dings nicht. Die Prüfung der Unange­mes­sen­heit ist im jewei­ligen Einzel­fall durch­zu­führen.
  • Bewir­tungs­kosten, die ausschließ­lich oder überwie­gend aus privatem Anlass entstehen, dürfen nicht als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden.
  • Eine gering­fü­gige private Mitver­an­las­sung ist unschäd­lich. Lädt der Unter­nehmer z. B. einen Geschäfts­freund, mit dem er auch privat befreundet ist, zu einem Geschäfts­essen ein, bleibt der geschäft­liche Anlass erhalten, auch wenn während des Essens ein privater Gedan­ken­aus­tausch statt­findet.
  • Bewir­tungs­kosten, die gleicher­maßen betrieb­lich und privat veran­lasst sind, können insge­samt nicht als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden. Es handelt sich um gemischte Aufwen­dungen, die - wenn kein Auftei­lungs­maß­stab vorhanden ist - insge­samt nicht abgezogen werden dürfen.
  • Eine betrieb­liche Veran­las­sung liegt bei einer Einwei­hungs­feier auch dann noch vor, wenn der Umzug in die neue Praxis bereits Monate vorher erfolgt ist.
  • Aus der zeitli­chen Nähe zu einem privaten Ereignis (z. B. nur 2 Wochen nach dem Geburtstag) darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bewir­tung insge­samt privat veran­lasst ist. Entschei­dend ist die Zusam­men­set­zung des einge­la­denen Perso­nen­kreises. Die Liste der Gäste darf nicht gegen eine betrieb­liche Veran­las­sung sprechen.
Quelle:Einkommensteuer-Richtlinie | Veröf­fent­li­chung | R 4.10 EStR | 10-10-2024