Eine Betriebs­ver­an­stal­tung kann auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehö­rigen eines Betriebs oder eines Betriebs­teils offen­steht.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin veran­stal­tete in eigenen Räumlich­keiten eine Weihnachts­feier, zu der nur die Vorstands­mit­glieder einge­laden waren. Die Kosten betrugen insge­samt 8.034 €. Darüber hinaus richtete die Klägerin im selben Jahr eine Weihnachts­feier für Mitar­beiter des oberen Führungs­kreises bzw. Konzern­füh­rungs­kreis an einem anderen Standort aus. Dabei handelte es sich um Mitar­beiter, die eine bestimmte Karrie­re­stufe erreicht hatten, aber keinen eigen­stän­digen Betriebs­teil bildeten. Für diese Veran­stal­tung wendete die Klägerin insge­samt 168.439 € auf. Die ihren Vorstands­mit­glie­dern und dem Führungs­kreis mit den jewei­ligen Weihnachts­feiern zugewandten Vorteile unter­warf die Klägerin nicht dem Lohnsteu­er­abzug. Nach einer Lohnsteuer-Außen­prü­fung vertrat das Finanzamt die Auffas­sung, die Klägerin habe die Lohnver­steue­rung zu Unrecht unter­lassen. Die beantragte Lohnsteu­er­pau­scha­lie­rung mit einem Pausch­steu­er­satz von 25% gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG lehnte das Finanzamt ab.

Der BFH hat entschieden, dass es sich bei den Weihnachts­feiern des Vorstands und der Führungs­kräfte um Betriebs­ver­an­stal­tungen handelte, die pauschal versteuert werden können. Dass die Veran­stal­tungen nicht allen Betriebs­an­ge­hö­rigen offen­standen, steht dem nicht entgegen. Die Lohnsteu­er­nach­for­de­rung beim Arbeit­geber kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschrifts­widrig nicht angemeldet worden ist und es sich um eine eigene Steuer­schuld des Arbeit­ge­bers handelt. Eine eigene Steuer­schuld des Arbeit­ge­bers liegt unter anderem vor, wenn die Voraus­set­zungen für eine Pauscha­lie­rung der Lohnsteuer nach § 40 EStG gegeben sind. 

Bis zu der gesetz­li­chen Neure­ge­lung zum 1.1.2015 hat der BFH in ständiger Recht­spre­chung unter den Begriff der Betriebs­ver­an­stal­tung nur Veran­stal­tungen auf betrieb­li­cher Ebene mit gesell­schaft­li­chem Charakter erfasst, bei denen die Teilnahme grund­sätz­lich allen Betriebs­an­ge­hö­rigen offen­stand. Das bishe­rige Begriffs­ver­ständnis des „Offen­ste­hens“ hat in der gesetz­li­chen Defini­tion der Betriebs­ver­an­stal­tung keinen Nieder­schlag gefunden. Diese Voraus­set­zung findet sich nunmehr in § 19 Abs. 1 EStG wieder und steht damit nur noch in Verbin­dung mit der Gewäh­rung des Freibe­trags in Höhe von 110 €.

Eine Betriebs­ver­an­stal­tung setzt ab 2015 mithin nur noch eine Veran­stal­tung auf betrieb­li­cher Ebene mit gesell­schaft­li­chem Charakter voraus. Eine Veran­stal­tung, an der ausschließ­lich Beschäf­tigte des Betriebs und deren Begleit­per­sonen teilnehmen können, ist eine solche Betriebs­ver­an­stal­tung, auch wenn diese Veran­stal­tung nicht allen Angehö­rigen eines Betriebs offen­steht.

Fazit: Ab dem Veran­la­gungs­zeit­raum 2015 kann eine Betriebs­ver­an­stal­tung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehö­rigen eines Betriebs oder eines Betriebs­teils offen­steht.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 5/22 | 26-03-2024