Eine Betriebs­ver­an­stal­tung (Betriebs­aus­flug, Weihnachts­feier, Betriebs­ju­bi­läum usw.) liegt regel­mäßig im überwie­genden eigen­be­trieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers. Ob die Zuwen­dungen als Arbeits­lohn zu erfassen sind, hängt u.a. davon ab, ob der Freibe­trag von 110 € pro Arbeit­nehmer überschritten wird. Der Freibe­trag von 110 € soll nach dem Entwurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes für Betriebs­ver­an­stal­tungen ab dem 1.1.2024 auf 150 € pro Arbeit­nehmer erhöht werden.

Bei der Ermitt­lung der Aufwen­dungen sind alle Kosten einzu­be­ziehen, die dem Unter­nehmer für die Veran­stal­tung berechnet werden. Maßge­bend ist der Brutto­be­trag einschließ­lich Umsatz­steuer. Es müssen alle Aufwen­dungen des Arbeit­ge­bers einschließ­lich Umsatz­steuer einbe­zogen werden, unabhängig davon,

  • ob sie dem einzelnen Arbeit­nehmer indivi­duell zugerechnet werden können oder
  • ob es sich um einen rechne­ri­schen Anteil an den Kosten der Betriebs­ver­an­stal­tung handelt, die der Arbeit­geber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebs­ver­an­stal­tung bezahlt.
  • Allge­mein­kosten sind nicht einzu­be­ziehen.

Zu den Aufwen­dungen, die einer Betriebs­ver­an­stal­tung zuzuordnen sind, gehören z. B.

  • Speisen, Getränke, Tabak­waren und Süßig­keiten,
  • Fahrt- und Übernach­tungs­kosten, soweit sie nicht vom Arbeit­nehmer indivi­duell organi­siert werden,
  • Aufwen­dungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegel­bahn, künst­le­ri­sche oder artis­ti­sche Darbie­tungen,
  • Eintritts­karten für kultu­relle und sport­liche Veran­stal­tungen – wenn es sich um einen Teil der gesel­ligen Veran­stal­tung handelt,
  • Geschenke ohne bleibenden Wert, z. B. ein Weihnachts­päck­chen bei einer betrieb­li­chen Weihnachts­feier. Der Wert des Geschenks ist bei der Ermitt­lung des Höchst­be­trags von 110 € bzw. 150 € (ab 2024) einzu­be­ziehen. Einzu­be­ziehen sind sowohl übliche als auch nicht übliche Zuwen­dungen. Sie gehören zu den maßge­benden Gesamt­kosten einer Betriebs­ver­an­stal­tung.

Hinweis: Geschenke dürfen nicht in die Gesamt­kosten einer Feier einfließen, wenn sie pauschal besteuert worden sind (30%-ige Pauscha­lie­rung von Sachzu­wen­dungen).

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 4 des Entwurfs des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes | 17-08-2023