Für die Betriebs­aus­ga­ben­pau­schale bei haupt­be­ruf­li­cher selbstän­diger schrift­stel­le­ri­scher oder journa­lis­ti­scher Tätig­keit, aus wissen­schaft­li­cher, künst­le­ri­scher und schrift­stel­le­ri­scher Neben­tä­tig­keit sowie aus neben­amt­li­cher Lehr und Prüfungs­tä­tig­keit gilt: Pausch­be­träge werden ohne Nachweis gewährt, weil gesetz­lich unter­stellt wird, dass diese Aufwen­dungen entstanden sind. Es ist aller­dings ausge­schlossen, zusätz­lich die tatsäch­li­chen Kosten geltend zu machen.

Die Höchst­be­träge der Betriebs­aus­ga­ben­pau­schale sind ab 2023 erhöht worden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermitt­lung der vorge­nannten Einkünfte die Betriebs­aus­gaben wie folgt pauscha­liert werden:

  • bei haupt­be­ruf­li­cher selbstän­diger schrift­stel­le­ri­scher oder journa­lis­ti­scher Tätig­keit auf 30% der Betriebs­ein­nahmen aus dieser Tätig­keit, höchs­tens jedoch 3.600 € (vor 2023: 2.455 €) jährlich
  • bei wissen­schaft­li­cher, künst­le­ri­scher oder schrift­stel­le­ri­scher Neben­tä­tig­keit (auch Vortrags oder neben­be­ruf­liche Lehr und Prüfungs­tä­tig­keit), soweit es sich nicht um eine sogenannte Übungs­leiter-Tätig­keit handelt, auf 25% der Betriebs­ein­nahmen aus dieser Tätig­keit, höchs­tens jedoch 900 € (vor 2023: 614 €) jährlich. Der Höchst­be­trag von 900 € kann für alle Neben­tä­tig­keiten, die unter die Verein­fa­chungs­re­ge­lung fallen, nur einmal gewährt werden.

Hinweis: Anstelle der Pauschale können die höheren tatsäch­li­chen Kosten geltend gemacht werden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6 - S 2246/20/10002 :001 | 05-04-2023