Die Finanz­ver­wal­tung gewährt für eine haupt­be­ruf­liche selbstän­dige schrift­stel­le­ri­sche Tätig­keit eine Betriebs­aus­ga­ben­pau­schale (H 18.2 EStH). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanz­ver­wal­tung nur dann von einer haupt­be­ruf­li­chen selbstän­digen schrift­stel­le­ri­schen Tätig­keit ausgeht, wenn der Steuer­pflich­tige zeitlich zu mehr als einem Drittel eines vergleich­baren Vollzeit­er­werbs schrift­stel­le­risch tätig sein muss.
Wird dem Arbeit­nehmer ein betrieb­li­ches Arbeit­geber-Fahrzeug auch zur außer­dienst­li­chen Nutzung überlassen, hat er den geldwerten Vorteil zu versteuern. Dieser geldwerte Vorteil wird nicht durch die AfA der Garage gemin­dert, wenn keine Verpflich­tung des Arbeit­neh­mers gegen­über dem Arbeit­geber besteht, das Fahrzeug in der Garage unter­zu­stellen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als Syndi­kus­rechts­an­walt/-steuer­be­rater angestellt und erzielte insoweit Einkünfte aus nicht­selb­stän­diger Arbeit. Daneben verfasste er steuer­liche Fachbei­träge und Kommen­tie­rungen und erhielt dafür Vergü­tungen. Diese Einkünfte ordnete der Kläger den Einkünften aus selbstän­diger Arbeit zu. Die Klägerin war als Funkti­ons­ober­ärztin angestellt und erzielte insoweit Einkünfte aus nicht­selb­stän­diger Arbeit. Ferner erhielt sie Vergü­tungen für die Erstel­lung ärztli­cher Patien­ten­gut­achten und aus einem Lehrauf­trag. Diese Einkünfte ordnete sie den Einkünften aus selbstän­diger Arbeit zu. Der Kläger machte pauschal 30% der Einnahmen für eine haupt­be­ruf­liche selbstän­dige schrift­stel­le­ri­sche Tätig­keit als Betriebs­aus­gaben geltend. Die Klägerin behan­delte die Einnahmen aus einer Prüfungs­ver­gü­tung gem. § 3 Nr. 26 EStG als steuer­frei und zog von ihren Vergü­tungen für die Patien­ten­gut­achten und den Einnahmen aus dem Lehrauf­trag einen Betrag in Höhe von 30% der Einnahmen als Betriebs­aus­gaben ab.

Das Finanzamt berück­sich­tigte beim Kläger nur einen pauschalen Betriebs­aus­ga­ben­abzug von 25% der Einnahmen für eine neben­be­ruf­lich ausge­übte schrift­stel­le­ri­sche und wissen­schaft­liche Tätig­keit, begrenzt auf 614 € sowie bei der Klägerin nur 98 €. Eine Minde­rung des geldwerten Vorteils des Klägers aus der Überlas­sung der Fahrzeuge in Höhe der Garagen-AfA lehnte das Finanzamt ab.

Eine ordnungs­ge­mäße Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzt grund­sätz­lich voraus, dass die Höhe der Betriebs­aus­gaben durch Belege nachge­wiesen wird. Eine förmliche Aufzeich­nungs­pflicht besteht hingegen nicht. Für steuer­min­dernde Tatsa­chen muss ein Steuer­pflich­tiger auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung seine Betriebs­aus­gaben so festhalten, belegen und aufbe­wahren, dass das Finanzamt diese auf Richtig­keit und Vollstän­dig­keit überprüfen kann. Eine Ausnahme hiervon bildet die Betriebs­aus­ga­ben­pau­schale in H 18.2 EStH. Die Verwal­tungs­an­wei­sung gibt eine Verein­fa­chung für das Vorliegen von Betriebs­aus­gaben vor, sodass insoweit von den Finanz­äm­tern auch darauf verzichtet werden kann, Belege anzufor­dern.

Das Finanzamt sieht in der Verwal­tungs­an­wei­sung eine spezi­fi­sche und ausschließ­liche Regelung für Einkünfte aus einer haupt­be­ruf­li­chen selbstän­digen schrift­stel­le­ri­schen Tätig­keit vor. Zur Abgren­zung zwischen haupt­be­ruf­lich und neben­be­ruf­lich ausge­übter schrift­stel­le­ri­schen Tätig­keit stellt das Finanzamt auf die Krite­rien in § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungs­leiter-Pauschale) ab. Für die Klägerin fehlt es bei diesem Verständnis schon an einer schrift­stel­le­ri­schen Tätig­keit, da die von ihr erstellten Patien­ten­gut­achten nicht an die Öffent­lich­keit gerichtet oder für diese bestimmt waren. Für den Kläger verneint das Finanzamt eine haupt­be­ruf­liche selbstän­dige schrift­stel­le­ri­sche Tätig­keit, da er nicht mehr als ein Drittel der Arbeits­zeit einer schrift­stel­le­ri­schen Vollzeit­tä­tig­keit für seine schrift­stel­le­ri­sche und wissen­schaft­liche Tätig­keit aufge­wendet hat. Diese Ausle­gung ist aus der Sicht des BFH nicht zu beanstanden.

Das Finanz­ge­richt hat auch zutref­fend entschieden, dass die Garagen-AfA nicht den geldwerten Vorteil des Klägers aus der Überlas­sung der Dienst­wagen zur außer­dienst­li­chen Nutzung bei den Einkünften aus nicht­selb­stän­diger Arbeit mindert.

Quelle: BFH | Urteil | VIII R 29/20 | 03-07-2023