Leistungen aus einer Sterbe­geld­ver­si­che­rung, die der verstor­bene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestat­tungs­un­ter­nehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleis­tungs­an­spruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Kosten der Bestat­tung im vollen Umfang als Nachlass­ver­bind­lich­keiten steuer­min­dernd zu berück­sich­tigen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstor­benen Tante (Erblas­serin). Die Erblas­serin hatte eine Sterbe­geld­ver­si­che­rung abgeschlossen und das Bezugs­recht für die Versi­che­rungs­summe zu Lebzeiten an ein Bestat­tungs­un­ter­nehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestat­tung abgetreten. Das Bestat­tungs­un­ter­nehmen stellte nach dem Tod der Erblas­serin für seine Leistungen insge­samt einen Betrag in Höhe von 11.653,96 € in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbe­geld­ver­si­che­rung 6.864,82 €. Das zustän­dige Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaft­steuer fest und rechnete den Sachleis­tungs­an­spruch auf Bestat­tungs­leis­tungen in Höhe von 6.864 € zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlass­ver­bind­lich­keiten - einschließ­lich der Kosten für die Bestat­tung - setzte es ledig­lich die Pauschale für Erbfall­kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 € an. Die nach erfolg­losen Einspruchs­ver­fahren erhobene Klage wies das Finanz­ge­richt als unbegründet zurück.

Fazit: Der BFH hat zwar entschieden, dass die Sterbe­geld­ver­si­che­rung, die von der Erblas­serin abgeschlossen wurde, als Sachleis­tungs­an­spruch auf die Erben überge­gangen ist. Damit fällt die Versi­che­rungs­leis­tung von 6.864,82 € in den Nachlass und erhöht die Bemes­sungs­grund­lage der Erbschaft­steuer. Die Bestat­tungs­kosten sind jedoch nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 € abzugs­fähig, sondern im vollen Umfang als Nachlass­ver­bind­lich­keit bei der Bemes­sung der Erbschaft­steuer steuer­min­dernd zu berück­sich­tigen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Der BFH verwies die Sache an das Finanz­ge­richt zur ander­wei­tigen Verhand­lung und Entschei­dung zurück, weil die Feststel­lungen des Finanz­ge­richts nicht ausrei­chen, um die Höhe der Nachlass­ver­bind­lich­keiten, die insge­samt zu berück­sich­tigen sind, abschlie­ßend zu bestimmen.

Quelle:BFH | Urteil | II R 31/21 | 14-11-2024