Grund­sätz­lich gilt, dass Rentner, die eine Vollrente beziehen, unbegrenzt hinzu­ver­dienen können.

Aber! Die Beschäf­ti­gung von Rentnern ist sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig, wobei es in den unter­schied­li­chen Zweigen der Sozial­ver­si­che­rung vonein­ander abwei­chende Regelungen gibt.

Renten­ver­si­che­rung: Arbeit­nehmer sind ab dem Errei­chen der Regel­al­ters­grenze versi­che­rungs­frei in der Renten­ver­si­che­rung. Diese Versi­che­rungs­frei­heit gilt jedoch nicht für den Arbeit­geber. Der Arbeit­geber ist verpflichtet, seinen Anteil zu Renten­ver­si­che­rung zu zahlen. Im Rahmen der Regelungen zur Flexi­rente hat der Arbeit­nehmer aller­dings die Möglich­keit auf seine Renten­ver­si­che­rungs­frei­heit zu verzichten. Diesen Verzicht muss er gegen­über dem Arbeit­geber schrift­lich erklären. Der Verzicht kann sinnvoll sein, weil sich dann der Arbeit­ge­ber­an­teil, der ansonsten ohne Auswir­kung bleiben würde, zusammen mit dem eigenen Anteil renten­er­hö­hend auswirkt.

Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung: Der Rentner ist beitrags­frei. Der Arbeit­geber ist weiterhin verpflichtet, die Beiträge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung zu zahlen.

Kranken- und Pflege­ver­si­che­rung: Bei einer Beschäf­ti­gung, die über eine gering­fü­gige Beschäf­ti­gung (einen Minijob) hinaus­geht, sind sowohl der Arbeit­geber als auch der Arbeit­nehmer kranken- und pflege­ver­si­che­rungs­pflichtig. Der Hinzu­ver­dienst führt dazu, dass sich die Beitrags­sätze entspre­chend erhöhen. Der Arbeit­ge­ber­an­teil wird jedoch nur vom Hinzu­ver­dienst berechnet. Da Rentner, die eine Vollrente beziehen, keinen Anspruch auf Kranken­geld haben, ist nur der ermäßigte Beitrags­satz von 14% zu zahlen.

Unfall­ver­si­che­rung: Rentner, die als Arbeit­nehmer beschäf­tigt sind bzw. weiter­be­schäf­tigt werden, sind vom Arbeit­geber in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung zu versi­chern. Die Versi­che­rungs­pflicht besteht also weiterhin. 

Hinweis: Es gelten zum Teil abwei­chende Regelungen, wenn der Rentner keine Vollzeit­rente, sondern z. B. eine Erwerbs­min­de­rungs­rente bezieht.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | . | 08-02-2024