Nicht jede mit dem Berufs­recht eines Rechts­an­walts verein­barte Tätig­keit ist als freibe­ruf­liche Tätig­keit zu beurteilen. Für die Ausle­gung des Begriffs der freibe­ruf­li­chen Tätig­keit kommt es nicht allein darauf an, ob eine Tätig­keit nach Art und Umfang berufs­recht­lich zulässig ist.

Praxis-Beispiel:
Dem Rechts­an­walt (Kläger) wurde ein Makler­leis­tungs­auf­trag erteilt, der mit einem Anwalts­dienst­ver­trag verbunden war. Das Finanzamt stufte das Honorar für die Makler­leis­tung als gewerb­lich und nicht als freibe­ruf­lich ein. Der Kläger machte geltend, dass ein entgelt­lich an einen Rechts­an­walt erteilter Makler­leis­tungs­auf­trag einheit­lich als freibe­ruf­liche Tätig­keit einzu­stufen sei.

In der Recht­spre­chung des BFH ist bereits geklärt, dass zu den freibe­ruf­li­chen Tätig­keiten unter anderem die selbstän­dige Berufs­tä­tig­keit des Rechts­an­walts gehört. Voraus­set­zung ist jedoch, dass die tatsäch­lich ausge­übte Tätig­keit für diesen Beruf berufs­ty­pisch ist. Das heißt, sie muss in beson­derer Weise charak­te­ri­sie­rend und diesem Katalog­beruf vorbe­halten sein.

Die Zugehö­rig­keit zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufs­gruppen ist zwar Voraus­set­zung für die Annahme von freibe­ruf­li­chen Einkünften. Das allein reicht jedoch nicht aus. Eine Tätig­keit ist nicht allein deswegen als freibe­ruf­lich zu beurteilen, weil sie mit dem Berufs­bild eines Katalog­be­rufs nach den berufs­recht­li­chen Vorschriften vereinbar ist. Somit spielt die Recht­spre­chung des Bundes­ge­richts­hofs zu der Frage, welche Tätig­keiten berufs­recht­lich zulässig sind, für die Ausle­gung des Begriffs der freibe­ruf­li­chen Tätig­keit keine Rolle.

Quelle: BFH | Beschluss | VIII B 22/22 | 24-08-2023