Aufwen­dungen für einen behin­der­ten­ge­rechten Umbau des Gartens, der zum selbst bewohnten Einfa­mi­li­en­haus gehört, sind keine außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin litt an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflan­zen­beete weiter errei­chen zu können, ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflas­terte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berück­sich­tigte die geltend gemachten Aufwen­dungen nicht als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen. Das Finanz­ge­richt wies die Klage ab.

Der BFH bestä­tigte die Entschei­dung des Finanz­ge­richts. Als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen können Aufwen­dungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuer­pflich­tigen zwangs­läufig erwachsen. Daher werden etwa Krank­heits­kosten und ebenfalls Aufwen­dungen zur Befrie­di­gung des existenz­not­wen­digen Wohnbe­darfs als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen anerkannt.

Die Umbau­maß­nahme im Garten sei zwar auch eine Folge der Verschlech­te­rung des Gesund­heits­zu­stands der Klägerin gewesen. Die Aufwen­dungen sind jedoch nicht zwangs­läufig entstanden, weil der Garten­umbau vornehm­lich der Krank­heit oder Behin­de­rung geschuldet war, sondern in erster Linie die Folge eines frei gewählten Freizeit­ver­hal­tens. Aber! Die Klägerin kann für die Lohnauf­wen­dungen, die in den Umbau­kosten enthalten waren, eine Steuer­ermä­ßi­gung nach § 35a EStG erhalten.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 25/20 | 25-10-2022