Beauf­tragt z. B. ein Rechts­an­walt ein Überset­zungs­büro mit der Überset­zung eines Textes, dann handelt es sich um einen Leistungs­aus­tausch zwischen Auftrag­geber und Auftrag­nehmer (also zwischen zwei Unter­neh­mern). Auftrag­geber ist der Rechts­an­walt, sodass der Mandant des Rechts­an­walts nicht an diesem Leistungs­aus­tausch betei­ligt ist. Bei der Überset­zung eines Schrift­stücks handelt es sich um eine sonstige Leistung.

Bei der Umsatz­steuer kommt es immer darauf an, wer am Leistungs­aus­tausch betei­ligt ist und wo der Ort der sonstigen Leistung ist. Wo sich der Ort der sonstigen Leistung bei grenz­über­schrei­tenden Dienst­leis­tungen befindet, richtet sich nach § 3a UStG. Bei grenz­über­schrei­tenden Dienst­leis­tungen kommt es außerdem darauf an, ob der Unter­nehmer seine sonstigen Leistungen gegen­über Privat­kunden oder Unter­neh­mern erbringt. Es gilt folgender Grund­satz:

Empfänger der sonstigen Leistung ist Ort der sonstigen Leistung ist da, gesetz­liche
Grund­lage
Privat­person und kein Unter­nehmer (B2C-Geschäfte) wo der leistende Unter­nehmer seinen Wohnsitz, Sitz oder Betriebs­stätte hat § 3a Abs. 1 UStG
Unter­nehmer (B2B-Geschäfte) wo der Empfänger sein Unter­nehmen betreibt § 3a Abs. 2 UStG

Konse­quenz: Beauf­tragt ein Rechts­an­walt in Deutsch­land ein Überset­zungs­büro im Ausland, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung in Deutsch­land, wobei es keine Rolle spielt, ob der leistende Unter­nehmer seinen Sitz in einem Dritt­land oder in einem EU-Land hat. Steuer­schuldner ist gemäß § 13b UStG jedoch nicht der leistende Unter­nehmer (= das Überset­zungs­büro), sondern der Leistungs­emp­fänger (= Rechts­an­walt).

Fazit: Die Annahme, dass sonstige Leistungen, die von einem auslän­di­schen Unter­nehmen erbracht werden, nicht der deutschen Umsatz­steuer unter­liegen, ist somit unzutref­fend. 

Das Leistungs­ver­hältnis zwischen Rechts­an­walt und Mandant, die beide in Deutsch­land ansässig sind, ist getrennt zu betrachten. In den Leistungs­aus­tausch zwischen Rechts­an­walt und Mandant sind auch die weiter­be­rech­neten Aufwen­dungen einzu­be­ziehen, wenn es sich nicht um durch­lau­fende Posten handelt. Im vorlie­genden Fall kann nicht von einem durch­lau­fenden Posten ausge­gangen werden. Die weiter­be­rech­neten Kosten sind gegen­über dem Mandanten mit Umsatz­steuer abzurechnen. Unter diesem Gesichts­punkt können die weiter­be­rech­neten Überset­zungs­kosten auch unter „Rechts- und Beratungs­kosten“ gebucht werden.

Quelle:UStG | Gesetz­liche Regelung | § 3a Abs. 1, 2 | 10-04-2025