Nach bisher geltendem Recht hat der Leistungs­emp­fänger einer Bauleis­tung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegen­leis­tung (§ 48 EStG) erbracht wird, die Anmel­dung für den Bausteu­er­abzug nach amtlich vorge­schrie­benem Vordruck abzugeben, sofern der Leistende dem Leistungs­emp­fänger im Zeitpunkt der Gegen­leis­tung keine gültige Freistel­lungs­be­schei­ni­gung vorge­legt hat. Eine elektro­ni­sche Steuer­an­mel­dung der Bauab­zug­steuer über das Portal „Mein Elster“ ist bisher nicht möglich.

Durch das Jahres­steu­er­ge­setz 2022 soll der Leistungs­emp­fänger einer Bauleis­tung ab 2023 verpflichtet werden, die Steuer­an­mel­dung elektro­nisch abzugeben. Mithilfe der elektro­ni­schen Anmel­dung soll der Verwal­tungs­auf­wand auf Seiten der Leistungs­emp­fänger von Bauleis­tungen und auf Seiten der Verwal­tung reduziert werden.

Da elektro­ni­sche Steueranmeldungen/​Abgaben der Steuer­erklä­rung bereits bei anderen betrieb­li­chen Steuer­arten (Lohnsteuer, Umsatz­steuer) üblich sind, hat der Bundes­rech­nungshof gefor­dert, die Möglich­keit der elektro­ni­schen Anmel­dung auch beim Bausteu­er­abzug einzu­führen. Die elektro­ni­sche Abgabe der Steuer­an­mel­dung führt auch zu einer Verein­fa­chung auf Seiten der Unter­nehmer und folgt der Digita­li­sie­rungs­stra­tegie der Bundes­re­gie­rung und den Vorgaben des Online­zu­gangs­ge­setzes (OZG).

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Jahres­steu­er­ge­setz - Entwurf, Artikel 6 | 13-09-2022