Aufwen­dungen, die als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen abzugs­fähig sind, werden nicht um einkom­men­steu­er­pflich­tige Ersatz­leis­tungen gekürzt. 

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erhielt aufgrund des Ablebens ihrer Mutter nach dem Tarif­ver­trag für den öffent­li­chen Dienst der Länder ein Sterbe­geld in Höhe von brutto 6.550,20 €. In ihrer Einkom­men­steu­er­erklä­rung für das Streit­jahr erklärte die Klägerin das erhal­tene Sterbe­geld nicht, machte jedoch die Beerdi­gungs­kosten als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung geltend. Das Finanzamt setzte das Sterbe­geld als steuer­pflich­tige Einkünfte der Klägerin aus nicht­selb­stän­diger Arbeit an und berück­sich­tigte die geltend gemachten Beerdi­gungs­kosten nicht, weil das steuer­pflich­tige Sterbe­geld höher gewesen sei als die geltend gemachten Beerdi­gungs­kosten. Das Finanz­ge­richt gab der Klage teilweise statt. Es erkannte die Beerdi­gungs­kosten ledig­lich gekürzt um den Versor­gungs­frei­be­trag als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung an. 

Der BFH hat entschieden, dass das einkom­men­steu­er­pflich­tige Sterbe­geld der Klägerin nicht auf die Beerdi­gungs­kosten, die als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung abziehbar sind, anzurechnen ist. Außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen sind abziehbar, wenn die subjek­tive Leistungs­fä­hig­keit des Steuer­pflich­tigen vermin­dert ist. Der Steuer­pflich­tige ist im Ergebnis ledig­lich um die Diffe­renz von außer­ge­wöhn­li­chem Aufwand und (steuer­freier) Ersatz­leis­tung belastet. Nur insoweit trägt er den außer­ge­wöhn­li­chen Aufwand tatsäch­lich und nur insoweit ist seine wirtschaft­liche Leistungs­fä­hig­keit vermin­dert.

Fazit: Das Finanz­ge­richt hat die Beerdi­gungs­kosten, die als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung abzugs­fähig sind, zu Recht nicht um das Sterbe­geld gekürzt. 

Eine Kürzung der Beerdi­gungs­kosten in Höhe des Netto­be­trags des steuer­pflich­tigen Sterbe­gelds (Einnahmen gemin­dert um die darauf entfal­lende Steuer) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Werden außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen aus zu versteu­erndem Einkommen geleistet, sind die entspre­chenden Aufwen­dungen ohne Anrech­nung als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung abziehbar. Denn eine (auch nur teilweise) Anrech­nung der zu versteu­ernden Leistung auf die abzieh­bare außer­ge­wöhn­liche Belas­tung hätte in einem solchen Fall eine unzuläs­sige doppelte steuer­liche Belas­tung des Steuer­pflich­tigen zur Folge.

Quelle: BFH | Beschluss | VI R 33/20 | 14-06-2023