Das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat die neuen Pausch­be­träge für Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen und Übernach­tungs­kosten für beruf­lich und betrieb­lich veran­lasste Auslands­dienst­reisen bekannt gemacht, die ab dem 1.1.2023 gelten. Es ändern sich nicht alle Pausch­be­träge, sondern nur ein Teil. In diesem Zusam­men­hang ist Folgendes zu beachten:

Bei eintä­gigen Reisen in das Ausland ist der entspre­chende Pausch­be­trag des letzten Tätig­keits­ortes im Ausland maßge­bend. Bei mehrtä­gigen Reisen in verschie­denen Staaten gilt für die Ermitt­lung der Verpfle­gungs­pau­schalen am An- und Abrei­setag sowie an den Zwischen­tagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesen­heit) insbe­son­dere Folgendes: 

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland ist jeweils ohne Tätig­werden der Pausch­be­trag des Ortes maßge­bend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entspre­chende Pausch­be­trag des letzten Tätig­keits­ortes maßge­bend. 
  • Für die Zwischen­tage ist in der Regel der entspre­chende Pausch­be­trag des Ortes maßge­bend, den der Arbeit­nehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtä­gigen Auswärts­tä­tig­keit zur Wohnung oder ersten Tätig­keits­stätte eine weitere ein- oder mehrtä­gige Auswärts­tä­tig­keit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpfle­gungs­pau­schale zu berück­sich­tigen.

Bei der Gestel­lung von Mahlzeiten durch den Arbeit­geber oder auf dessen Veran­las­sung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpfle­gungs­pau­schale tages­be­zogen vorzu­nehmen, d. h. von der für den jewei­ligen Reisetag maßge­benden Verpfle­gungs­pau­schale für eine 24-stündige Abwesen­heit, unabhängig davon, in welchem Land die jewei­lige Mahlzeit zur Verfü­gung gestellt wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtä­gigen Auswärts­tä­tig­keit in Straß­burg (Frank­reich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unter­lagen und neue Kleidung einge­packt hat, reist er zu einer weiteren mehrtä­gigen Auswärts­tä­tig­keit nach Kopen­hagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopen­hagen um 23.00 Uhr. Die Übernach­tungen - jeweils mit Frühstück - wurden vom Arbeit­geber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für den Diensttag als Rückrei­setag von Straß­burg gilt eine Pauschale von 36 € und als Anrei­setag nach Kopen­hagen eine Pauschale von 50 €. Für Dienstag ist daher nur die höhere Verpfle­gungs­pau­schale von 50 € anzusetzen. Aufgrund der Gestel­lung des Frühstücks im Rahmen der Übernach­tung in Straß­burg ist die Verpfle­gungs­pau­schale um 15,00 € (20 % der Verpfle­gungs­pau­schale Kopen­hagen für einen vollen Kalen­dertag: 75 €) auf 35,00 € zu kürzen.

Für die in der Bekannt­ma­chung nicht erfassten Länder ist der für Luxem­burg geltende Pausch­be­trag maßge­bend, für nicht erfasste Übersee- und Außen­ge­biete eines Landes ist der für das Mutter­land geltende Pausch­be­trag maßge­bend. Die Pausch­be­träge für Übernach­tungs­kosten sind ausschließ­lich bei Arbeit­ge­be­r­er­stat­tungen anwendbar. Für den Werbungs­kos­ten­abzug können nur die tatsäch­lich entstan­denen Übernach­tungs­kosten angesetzt werden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 – S 2353/19/10010 :004 | 22-11-2022