Sachzu­wen­dungen und Geschenke des Arbeit­ge­bers an seine Arbeit­nehmer, die im gesell­schaft­li­chen Verkehr üblicher­weise ausge­tauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Berei­che­rung der Arbeit­nehmer führen, sind lohnsteu­er­freie Aufmerk­sam­keiten. Die Finanz­ver­wal­tung geht von einer nicht ins Gewicht fallenden und damit lohnsteu­er­freien Berei­che­rung aus, wenn die Sachzu­wen­dung nicht mehr als 60 € (brutto) beträgt. Hierzu gehören z. B. Blumen, Genuss­mittel, Bücher oder Tonträger, die dem Arbeit­nehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehö­rigen aufgrund eines beson­deren persön­li­chen Ereig­nisses zugewendet werden, z. B. anläss­lich eines Geburts­tags, einer Hochzeit, der Geburt eines Kindes, einer Taufe, Kommu­nion oder Konfir­ma­tion.

Kein Arbeits­lohn, also lohnsteuer- und sozial­ver­si­che­rungs­frei sind außerdem
• Bewir­tungs­kosten, die bei einem Geschäfts­essen auf den Arbeit­nehmer entfallen
• Getränke und Genuss­mittel, die der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern zum Verzehr im Betrieb kostenlos bzw. teilweise kostenlos überlässt
• Speisen anläss­lich oder während eines außer­ge­wöhn­li­chen Arbeits­ein­satzes, wenn der Betrag je Arbeit­nehmer und Anlass 60 € brutto nicht übersteigt

Außerdem können Aufwen­dungen für 2 Betriebs­ver­an­stal­tungen pro Jahr als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden und sind beim Arbeit­nehmer lohnsteuer- und sozial­ver­si­che­rungs­frei frei, soweit die Kosten je Arbeit­nehmer und Betriebs­ver­an­stal­tung nicht mehr als 110 € (brutto einschließ­lich Umsatz­steuer) betragen.

Hinweis: Ist das Geschenk an den Arbeit­nehmer keine Aufmerk­sam­keit, liegt in der Regel ein steuer­pflich­tiger geldwerter Vorteil vor. Anstelle des indivi­du­ellen Steuer­satzes kann die Sachzu­wen­dung pauschal mit 30% versteuert werden, wenn die übrigen Voraus­set­zungen vorliegen.

Quelle: Lohnsteuer-Richt­linie | Gesetz­liche Regelung | R 19.6 LStR 2023 | 05-04-2023