Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutzt ein Mieter einen Raum zur Erzie­lung von Einkünften allein, dann sind die auf diesen Raum entfal­lenden Aufwen­dungen bei ihm in voller Höhe als Werbungs­kosten oder Betriebs­aus­gaben abzugs­fähig. Voraus­set­zung ist, dass der Nutzende Aufwen­dungen in mindes­tens dieser Höhe getragen hat.

Praxis-Beispiel:
Der nicht verhei­ra­tete Kläger war 2018 als Vertriebs­leiter nicht­selb­ständig tätig. Er mietete zusammen mit seiner Lebens­ge­fährtin ein Einfa­mi­li­en­haus mit einer Wohnfläche von 150 qm zu eigenen Wohnzwe­cken an. Darin befinden sich unter anderem zwei 15 qm große Zimmer, von denen das eine der Kläger und das andere seine Lebens­ge­fährtin als Arbeits­zimmer genutzt haben. In seiner Einkom­men­steuer-Erklä­rung machte der Kläger Aufwen­dungen von 2.661 € für ein häusli­ches Arbeits­zimmer als Werbungs­kosten geltend. Es handelt sich hierbei um 10% (15 qm von 150 qm) der Kosten, die auf das Haus entfielen (Miete, Neben­kosten). Der Kläger legte Beschei­ni­gungen seines Arbeits­ge­bers vor, wonach das Arbeits­zimmer den Mittel­punkt seiner beruf­li­chen Tätig­keit bilde. Das Finanzamt erkannte Werbungs­kosten für das Arbeits­zimmer zur Hälfte in Höhe von 1.330 € an, weil die Kosten nur insoweit abziehbar seien, als sie tatsäch­lich vom Kläger getragen worden seien. Befinde sich ein Arbeits­zimmer in einer von Lebens­ge­fährten gemeinsam angemie­teten Wohnung, seien die antei­lige Miete und die antei­ligen Energie­kosten beiden Mietern jeweils zur Hälfte zuzurechnen.

Grund­sätz­lich gilt, dass Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer nicht als Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten abzugs­fähig sind. Das gilt jedoch nicht, wenn für die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abzieh­baren Aufwen­dungen auf 1.250 € begrenzt. Die Beschrän­kung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung bildet.

Nutzt ein Mitei­gen­tümer im Rahmen seines Mitei­gen­tums­an­teils einen Teil des Wirtschafts­guts (Arbeits­zimmer) zur Erzie­lung seiner Einkünfte allein, sind die von ihm getra­genen Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten vorrangig diesem Raum zuzuordnen. Es ist davon auszu­gehen, dass er Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten aufge­wendet hat, um diesen Raum insge­samt zu nutzen.

Übertragen auf Mietauf­wen­dungen des nicht verhei­ra­teten Klägers ergibt sich aus diesen Grund­sätzen Folgendes: Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutzt ein Mieter einen Raum zur Erzie­lung von Einkünften allein, dann sind die auf diesen Raum entfal­lenden Aufwen­dungen bei ihm in voller Höhe als Werbungs­kosten oder Betriebs­aus­gaben abzugs­fähig, sofern der Nutzende Aufwen­dungen in mindes­tens dieser Höhe getragen hat. Eine nur hälftige Abzugs­fä­hig­keit der tatsäch­lich vom Kläger getragen vollen Aufwen­dungen wäre mit dem Grund­ge­danken des objek­tiven Netto­prin­zips unver­einbar.

Fazit: Unstreitig ist, dass für die angemie­tete Wohnung Aufwen­dungen von 26.607,23 € entstanden sind. Davon entfielen auf das Arbeits­zimmer des Klägers 2.661 € (10%). Diese Aufwen­dungen kann der Kläger in voller Höhe als Werbungs­kosten bei seinen Einkünften aus nicht­selb­stän­diger Arbeit geltend machen, da er sich zu mehr als 2.661 € an den Kosten der gemein­samen Wohnung betei­ligt hat.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Düssel­dorf, 3 K 2483/20 E | 08-09-2022