Die Beschei­ni­gung einer Arbeits­un­fä­hig­keit erfolgt in der Regel digital. Arbeit­geber rufen dabei AU-Daten bei den Kranken­kassen ab. Zum 1. Januar 2025 gibt es Neuerungen bei der eAU.

Diese Weiter­ent­wick­lungen werden ab 2025 beim eAU-Verfahren wirksam:

  • Rückmel­dung bei tatsäch­li­cher Kranken­haus­ent­las­sung
  • Vorsorge- und Rehazeiten werden in das eAU-Verfahren integriert.
  • Die Art und Dauer der Abwesen­heit bei Arbeits­un­fä­hig­keit wird noch detail­lierter übermit­telt.
  • Beson­dere Fallge­stal­tungen, wie die teilsta­tio­näre Behand­lung oder weiter­ge­lei­tete Infor­ma­tionen einer anderen Kranken­kasse, werden darge­stellt. Das verrin­gert Rückmel­dungen über fehlende AU-Nachweise.
  • Wenn Unstim­mig­keiten zwischen ärztli­cher Praxis und Kranken­kasse geklärt sind, erhält der Arbeit­geber mittels eines neues Rückmel­de­grunds eine Infor­ma­tion dazu.
  • Liegen andere Nachweise für die Arbeits­un­fä­hig­keit bei der Kranken­kasse vor, die nicht über das eAU-Verfahren übermit­telt werden können, erhält der Arbeit­geber dazu Infor­ma­tionen.
Quelle:Sonstige | Presse­mit­tei­lung | Newsletter der AOK Rhein­land Hamburg 09/2024 | 18-09-2024