Bei Sachleis­tungen, die üblicher­weise als Geschenke zugewendet werden und nicht zu einer wesent­li­chen Berei­che­rung des Arbeit­neh­mers führen, handelt es sich um Aufmerk­sam­keiten. Diese gehören nicht zum Arbeits­lohn und unter­liegen auch nicht der Umsatz­steuer. Zu den Aufmerk­sam­keiten gehören Getränke und Genuss­mittel, die der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern zum Verzehr im Betrieb unent­gelt­lich oder teilent­gelt­lich überlässt. Hierzu gehören auch Sachzu­wen­dungen bis zu 60 € (brutto) je Anlass an den Arbeit­nehmer (also auch mehrfach), die der Arbeit­geber ihm bzw. seinen Angehö­rigen aus persön­li­chem Anlass überreicht, wie z. B. zum Geburtstag, zur Hochzeit oder bei einem Firmen­ju­bi­läum. Zu den üblichen Sachge­schenken gehören z. B. Genuss­mittel, Blumen, Bücher, CDs usw.

Bei Speisen, die der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern unent­gelt­lich oder teilent­gelt­lich überlässt, ist zu prüfen, ob es sich um Aufmerk­sam­keiten handelt. Es kommt darauf an, ob er diese Speisen im ganz überwie­genden betrieb­li­chen Inter­esse an seine Arbeit­nehmer abgibt oder ob es sich um eine übliche Bekös­ti­gung ohne beson­deren Anlass handelt. Unbelegte Backwaren (Brötchen, Crois­sants, Rosinen­bröt­chen usw.) mit einem Heißge­tränk sind kein Frühstück im lohnsteu­er­recht­li­chen Sinne (BFH-Urteil vom 3.7.2019, VI R 36/17). Das heißt, es handelt sich hierbei um nicht steuer­bare Aufmerk­sam­keiten, die nicht als Arbeits­lohn zu erfassen sind.

Überlässt der Arbeit­geber die Mahlzeiten anläss­lich und während eines außer­ge­wöhn­li­chen Arbeits­ein­satzes, ist von einem überwie­genden betrieb­li­chen Inter­esse auszu­gehen. Ein überwie­gend betrieb­li­ches Inter­esse liegt vor, wenn der Arbeits­ab­lauf durch die Einnahme von Mahlzeiten wenig beein­träch­tigt wird. Der Wert der Mahlzeit je Arbeit­nehmer und Anlass darf aller­dings nicht mehr als 60 € betragen (R 19.6 Abs. 2 LStR). Mahlzeiten gehören z. B. nicht zum steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn, wenn der Arbeit­nehmer sie während einer außer­ge­wöhn­li­chen betrieb­li­chen Bespre­chung oder Sitzung, im Rahmen einer herkömm­li­chen Betriebs­ver­an­stal­tung oder bei der Betei­li­gung von Arbeit­neh­mern an einer geschäft­li­chen Bewir­tung erhält (R 8.1 Abs. 8 LStR).

Mahlzeiten, die der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer als übliche Bekös­ti­gung überlässt, sind als steuer­pflich­tiger Arbeits­lohn zu erfassen. Als übliche Bekös­ti­gung einzu­stufen sind z. B. die Bewir­tung auf einer Geschäfts­reise oder das Frühstück, das der Arbeit­geber anläss­lich einer Geschäfts­reise seines Arbeit­neh­mers übernimmt, indem er ihm die Kosten für Übernach­tung mit Frühstück erstattet. Handelt es sich um eine übliche Bekös­ti­gung, kann der Unter­nehmer aus Verein­fa­chungs­gründen den Wert der Mahlzeit mit den amtli­chen Sachbe­zugs­werten ansetzen (Werte für 2023: Mittag- bzw. Abend­essen 3,80 € und Frühstück 2,00 €).

Der Arbeit­geber kann den Wert der Mahlzeiten nur dann mit den amtli­chen Sachbe­zugs­werten ansetzen, wenn die Abgabe der Mahlzeit von ihm veran­lasst ist. Davon ist auszu­gehen, wenn die Aufwen­dungen vom Arbeit­geber dienst- oder arbeits­recht­lich ersetzt werden und die Rechnung auf den Namen des Arbeit­ge­bers ausge­stellt ist (R 8.1 Abs. 8 LStR). Es spielt dann keine Rolle, ob der Arbeit­geber die Mahlzeiten unmit­telbar bezahlt oder ob er Arbeit­neh­mern die Kosten erstattet. Der Arbeit­geber kann den Sachbe­zugs­wert auch von der Verpfle­gungs­pau­schale abziehen, die dem Arbeit­nehmer anläss­lich einer Geschäfts­reise zusteht. In dieser Situa­tion bezahlt der Arbeit­nehmer sein Essen selbst, sodass er den Wert der Mahlzeit nicht als Arbeits­lohn versteuern muss.

Hinweis: Bei der 60-€-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibe­trag. Wird der Grenz­wert auch nur gering­fügig überschritten, muss der Arbeit­geber den gesamten Betrag der Lohnsteuer unter­werfen und nicht nur den überstei­genden Betrag.

Quelle: Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lasse | Sonstige | R 19.6 LStR 2023; Abschn. 1.8 Abs. 3 UStAE | 17-11-2022