Schafft der Unter­nehmer ein E-Bike für seine betrieb­li­chen Zwecke an, gehört es zu seinem Anlage­ver­mögen. Nach der amtli­chen Abschrei­bungs­ta­belle für die allge­mein verwend­baren Wirtschafts­güter beträgt die Nutzungs­dauer für Motor­räder, Motor­roller, Fahrräder u.ä. 7 Jahre. Das heißt, dass E-Bikes unabhängig davon, ob sie als Fahrrad oder Kfz einzu­stufen sind, über einen Zeitraum von 7 Jahren abzuschreiben sind.

Die Anschaf­fungs­kosten eines E-Bikes werden regel­mäßig den Grenz­wert von 800 € netto für gering­wer­tige Wirtschafts­güter übersteigen. Die Anschaf­fungs­kosten müssen also aktiviert und über 7 Jahre abgeschrieben werden. Falls die Konten­rahmen kein spezi­elles Konto für E-Bikes vorsehen, kann

  • das Konto "sonstige Trans­port­mittel" verwendet werden oder
  • ein Konto, z. B. "E-Bike" neu einge­richtet werden. 

Praxis-Beispiel:
Der Unter­nehmer kauft im März 2025 ein E-Bike für 3.500 € zuzüg­lich 19% = 665 € Umsatz­steuer. Es handelt sich um ein E-Bike, das verkehrs­tech­nisch als Kraft­fahr­zeug einzu­ordnen ist. Die Abschrei­bung beträgt 3.500 € : 7 = 500 € pro Jahr. Wegen der Anschaf­fung im März ist die Abschrei­bung im Jahr 2025 nur zeitan­teilig für 10 Monate zu gewähren, sodass im Jahr 2025 die Abschrei­bung 500 : 12 x 10 = 417 € beträgt.

Leasing eines E-Bikes
Der Unter­nehmer muss das E-Bike nicht kaufen, er kann es auch leasen. Die einzelnen Leasing­raten sind dann als Betriebs­aus­gaben zu buchen. Auch hier ist zu berück­sich­tigen, dass ein E-Bike – je nach Motori­sie­rung und Ausstat­tung – verkehrs­tech­nisch entweder als Fahrrad oder als Kraft­fahr­zeug einzu­ordnen ist. Handelt es sich bei dem E-Bike um ein Kfz, können die Leasing­raten auf das Konto "Mietlea­sing Kfz" gebucht werden. Wenn das E-Bike jedoch nicht als Kfz einzu­stufen ist, kann es sinnvoll sein, ein neues Konto mit der Bezeich­nung "Mietlea­sing E-Bike" anzulegen. 

Bei der Einstu­fung des E-Bikes als Fahrrad ist seit dem 1.1.2019 kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Nutzungs­vor­teil (= unent­gelt­liche private Nutzung) vom Arbeit­geber zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt wird. Die Steuer­frei­heit greift somit nicht, wenn die Überlas­sung des "Fahrrad E-Bikes" im Rahmen einer Gehalts­um­wand­lung erfolgt. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines überlas­senen betrieb­li­chen Fahrrads, das kein Kraft­fahr­zeug ist, muss nicht versteuert werden, wenn die Überlas­sung zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn erfolgt. Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte, die der Arbeit­nehmer mit dem "Fahrrad E-Bike" unter­nimmt. Dennoch kann der Arbeit­nehmer in seiner Steuer­erklä­rung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte die Entfer­nungs­pau­schale unein­ge­schränkt geltend machen.

Vorliegen einer Gehalts­um­wand­lung: Ist das Fahrrad dem Arbeit­geber und nicht dem Arbeit­nehmer wirtschaft­lich zuzurechnen, ist von einer Gehalts­um­wand­lung auszu­gehen, wenn der Barlohn des Arbeit­neh­mers um den Betrag der Kosten für das E-Bike bzw. bei einem Leasing­ver­trag um die Leasing­rate herab­ge­setzt wird. Für die Überlas­sung des Fahrrads zur privaten Nutzung wird der Sachlohn, der aufgrund der Nutzungs­über­las­sung anzusetzen ist, wie folgt ermit­telt:

  • bei (Elektro-)Fahrrädern, die nicht als Kraft­fahr­zeug einzu­ordnen sind, mit monat­lich 1% der auf Hundert Euro abgerun­deten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung des Herstel­lers, Impor­teurs oder Großhänd­lers (brutto) bzw.
  • bei Elektro­fahr­rä­dern, die als Kraft­fahr­zeug einzu­ordnen sind, mit den Werten die bei Firmen­fahr­zeugen anzusetzen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG).
Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | §3 Nr. 37 | 13-03-2025